Dem Gesetzgeber genügt es, wenn die verwendeten Reifen die vorgeschriebene Profiltiefe von 1,6 Millimeter aufweisen. Auch wenn auf einer Straße Schneeketten vorgeschrieben sind, dürfen diese auf Sommerreifen montiert werden.
Unabhängig von diesen rechtlichen Fragen empfiehlt der ADAC aus Gründen der Fahrsicherheit, das Auto mit vier Winterreifen auszurüsten. Auch die besten Sommerreifen kommen bei Minus-Temperaturen schnell ins Rutschen. Winterreifen, die älter als fünf Jahre sind und weniger als vier Millimeter Profil haben, taugen allenfalls noch dazu, im Sommer aufgebraucht zu werden.
Unter bestimmten Umständen kann es den Fahrzeughalter teuer zu stehen kommen, wenn er an den Reifen spart. Möglicherweise kann einem Autofahrer nach einem selbst verschuldeten Unfall mit Sommerreifen bei Eis oder Schnee grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Kaskoversicherung braucht dann nicht zu zahlen. In der Regel müssen bei einem solchen Fall aber mehrere Umstände wie ungeeignete Reifen, unangepasste Geschwindigkeit und eine falsche Einschätzung des Bremsweges zusammenkommen. Sogar im Haftpflichtbereich lässt sich eine Mitschuld nicht ganz ausschließen.
In dem einzigen dem ADAC bisher bekannt gewordenen Fall bekam 1986 ein Autofahrer eine Mitschuld von 20 Prozent, weil er beim Bremsen nach einem Fahrfehler eines anderen Kraftfahrers auf schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern gekommen war und so nach Ansicht des Gerichts nicht mehr den Entlastungsbeweis des Idealfahrers nach Paragraf 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führen konnte.
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