Koblenz - Nach dem Richterspruch des Koblenzer Oberlandesgerichts gehen Widersprüche und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem angeblichen Fahrzeugdiebstahl stets zu Lasten des Versicherten.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Autofahrers gegen dessen Kfz-Teilkaskoversicherung ab. Der Kläger hatte angegeben, er habe ein geleastes Auto auf einem Parkplatz abgestellt und den Fahrzeugschein im Wagen gelassen. Das Auto sei dann in der Nacht gestohlen und nach Polen gebracht worden. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, weil sie an dem Diebstahl zweifelte und dem Autofahrer vorhielt, er hätte den Kfz-Schein nicht im Wagen lassen dürfen.
Zwar sah das Gericht im Zurücklassen des Kfz-Scheins keinen Grund, dem Autofahrer den Versicherungsschutz zu versagen. Die Richter befanden jedoch, dieser habe nicht nachgewiesen, dass der Wagen tatsächlich gestohlen worden sei. (Az.: 10 U 1415/01)
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