Allein die Feststellung bestimmter Stoffe im Blut, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit "zumindest als möglich erscheinen lässt" reicht aus, sich einer Ordnungswidrigkeit strafbar zu machen. Ob durch die Drogeneinnahme die Fahrsicherheit gefährdet ist oder nicht, ist unerheblich. Mit diesem Beschluss bestätigte das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Verurteilung eines Autofahrers zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat (Aktenzeichen 1 Ss 50/05).
Nach einer Kontrolle mit anschließender Untersuchung war im Blut des Mannes ein Amphetamin festgestellt worden. Der Autofahrer widersprach seiner Verurteilung mit dem Argument, er sei durch sein Fahrverhalten nicht auffällig geworden. Der gesetzliche Tatbestand, der das Fahren "unter Wirkung" von Drogen verbiete, sei daher nicht erfüllt. Dieser Auffassung mochten sich die Richter nicht anschließen.
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