Video-Erfassung: Nummernschild-Scanning ist verfassungswidrig - Karlsruhe kippt zwei Landesgesetze

Das Bundesverfassungsgericht hat die automatische Erfassung von Autokennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein für verfassungswidrig erklärt. Der massenhafte Abgleich von Nummerschildern mit Fahndungsdatenbanken sei nicht zulässig, entschieden die Richter.

Karlsruhe - Die in Hessen und Schleswig-Holstein praktizierte automatische Erfassung von Autokennzeichen durch die Polizei verstößt gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht heute. Die Karlsruher Richter erklärten die entsprechenden Regelungen in den Polizeigesetzen der beiden Bundesländer für verfassungswidrig und nichtig. Auch vergleichbare Regelungen in anderen Ländern wackeln nun.

Verkehrsüberwachungsgerät der Hamburger Polizei: Ohrfeige aus Karlsruhe
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DDP

Verkehrsüberwachungsgerät der Hamburger Polizei: Ohrfeige aus Karlsruhe

Der Erste Senat gab drei Autofahrern aus den beiden Bundesländern Recht, die durch den elektronischen Abgleich ihrer Nummernschilder ihr Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" verletzt sahen. "Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden", heißt es in dem heutigen Entscheid.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Vorschriften zu unbestimmt. Die beiden nun gekippten Landesregelungen nennen laut Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier weder den Anlass noch den Ermittlungszweck eines Datenabgleichs, sondern verweisen nur allgemein auf den vagen Begriff des "Fahndungsbestandes". Was sich hinter dem Begriff verbirgt, bleibt dem Urteil zufolge unklar.

Zudem verstoßen die Regelungen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil sie eine Datenerfassung auch ohne konkreten Anlass erlauben. Solch ein Grundrechtseingriff "ins Blaue hinein" ist von der Verfassung verboten, erklärte Papier. Ansonsten könne "ein Gefühl des Überwachtwerdens" entstehen, das zu "allgemeinen Einschüchterungseffekten" der Bevölkerung führen könne.

Die Großprojekte des Spannerstaats

Vorratsdatenspeicherung

DPA
Seit Anfang 2008 müssen Telekomfirmen sechs Monate lang speichern, wer mit wem, wie lange und von wo aus gemailt oder telefoniert (Handy/Festnetz) hat, das Internet genutzt oder Faxe verschickt hat. Für Internet-Provider, Anbieter von VoIP-Telefonie und E-Mail-Diensten gilt die Speicherpflicht von 2009 an. Sie sollen protokollieren, wer wann unter welchen IP-Adressen das Internet benutzt, an wen er E-Mails versendet und von wem er welche erhalten hat. mehr auf der Themenseite

Bundestrojaner

Biometrischer Pass

Elektronische Gesundheitskarte

Sechs weitere Landesgesetze auf dem Prüfstand

Ähnliche Regelungen existieren noch in sechs weiteren Bundesländern: Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Die Verfassungsrichter haben die Regelungen in diesen Ländern formal noch nicht für verfassungswidrig erklärt, weil sich die Klage der Autofahrer lediglich auf die Polizeigesetze Hessens und Schleswig-Holsteins bezog.

Nach dem Urteil werden die Gesetzgeber ihre Regelungen aber wohl anpassen müssen. Experten wie der Kasseler Rechtsprofessor Alexander Roßnagel halten lediglich das brandenburgische Polizeigesetz für verfassungskonform.

Dort sei genau geregelt, dass das Scanning nur dann zum Einsatz kommen dürfe, wenn etwa schwere Straftaten verfolgt würden oder eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Alle anderen Regelungen sind nach einem Gutachten Roßnagels zu schwammig formuliert.

Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Urteil vom 11. März 2008. Vollständiger Text der Entscheidung.

hil/AP/dpa/ddp/Reuters

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  • Datum: Dienstag 11.03.2008 | 10:08 Uhr
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