BGH-Urteil: Musterverträge beim Autokauf grundsätzlich gültig

Beim Autokauf unter Privatleuten können die Beteiligten auf vorgefertigte Vertragsformulare vertrauen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Selbst wenn einzelne Klauseln wie etwa ein Haftungsausschluss von geltendem Recht abweichen, sei der Vertrag gültig.

Karlsruhe - Juristische Laien können beim Autokauf auf Musterverträge setzen, wie sie beispielsweise vom ADAC oder Versicherungen im Internet zum Download angeboten werden. Das gilt selbst dann, wenn das Formular eine Klausel beinhaltet, die juristisch nicht mehr korrekt ist. Haben sich die Parteien auf ein Vertragsmuster geeinigt, kann im Nachhinein nicht einer allein das Risiko tragen, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch.

Im konkreten Fall hatte der Kläger aus Nordrhein-Westfalen im Mai 2007 für 4600 Euro einen Gebrauchtwagen von einer Frau gekauft. Zuvor hatten sie sich telefonisch darüber verständigt, wer sich um ein Vertragsformular kümmern sollte. Da die Verkäuferin bereits eines besaß, wurde dieses Grundlage für das Geschäft.

In dem Muster einer Versicherung hieß es unter anderem: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen." Diese Regelung sollte nur im Fall einer arglistigen Täuschung nicht gelten. Trotzdem verlangte der Käufer später 1000 Euro zurück. Das Auto habe einen erheblichen Unfallschaden gehabt, argumentierte er.

Den Haftungsausschluss wollte er nicht mehr akzeptieren und verwies auf die Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach hätte die Verkäuferin die Haftung zu Unrecht ausgeschlossen und müsste im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zahlen.

Bei einer derartigen Auslegung wären Vertragsformulare hinfällig, monierte Anwalt Peter Wassermann. "Die Parteien konnten davon ausgehen, dass das Muster so konzipiert ist, dass es Käufer und Verkäufer gleichermaßen gerecht wird." Das sah auch der BGH so.

Den Beteiligten sei es darum gegangen, als juristische Laien ihr Geschäft abzusichern. Wer letztlich das Vertragsmuster mitgebracht habe, sei "eher ein zufälliges Ereignis", sagten die Richter. Die Verkäuferin habe den Vertrag daher nicht aktiv gestaltet.


(Az.: VIII ZR 67/09 - Urteil vom 17. Februar 2010)

hil/dpa

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  • Datum: Mittwoch 17.02.2010 | 16:33 Uhr
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