Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Fotos von Rasern sind zulässig

Autofahrer müssen es sich gefallen lassen, geblitzt zu werden. Das Vorgehen der Polizei sei mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Verkehrssicherheit sei wichtiger als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Autofahrer.

Radarfalle: Eine Abstands- und Geschwindigkeitskontrolle in JenaZur Großansicht
DDP

Radarfalle: Eine Abstands- und Geschwindigkeitskontrolle in Jena

Die Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers haben die Richter abgewiesen. Der wegen eines Tempoverstoßes zu einer Geldbuße verurteilte Mann sah durch das Radar-Beweisfoto sein Persönlichkeitsrecht verletzt.

Eine Bildaufnahme, bei welcher der Fahrer und das Kennzeichen identifizierbar seien, greife zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, betonten die Karlsruher Richter. Der Zweck solcher Überwachungsmaßnahmen - die Verkehrssicherheit - rechtfertige aber eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelte, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für jedermann wahrnehmbar seien.

Der Mann war vom Amtsgericht Potsdam wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 Stundenkilometer zu einer Geldbuße von 135 Euro verurteilt worden.

Das Bundesverfassungsgericht korrigiert mit seiner Entscheidung auch einen Eindruck, der nach einem Beschluss der selben Kammer vom vergangenen August entstanden ist: Damals hatte das Verfassungsgericht vorausgehende Gerichtsentscheidungen aufgehoben, die ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn billigten, bei dem sich die Behörden auf ein Verkehrsvideo stützten.

Die Gerichte hatten damals als Rechtsgrundlage eine bloße interne Verwaltungsvorschrift herangezogen - das Verfassungsgericht verwies darauf, dass bei einem solchen Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vonnöten sei.

In der Folge wurde die Verfassungsgerichtsentscheidung vielfach so interpretiert, als hätten die Richter generell bemängelt, dass eine solche gesetzliche Grundlage für die Video- und auch Blitzgeräte im Verkehr fehle; statt dessen stellten die Richter nun klar, dass eine solche Aufzeichnung auf Grundlage der Strafprozessordnung zulässig ist, sofern zumindest im konkreten Fall ein Tatverdacht besteht.

Mitarbeit: Dietmar Hipp


AZ: 2 BvR 759/10

rom/dpa/AFP/ddp

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  • Datum: Dienstag 20.07.2010 | 11:50 Uhr
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