Bundesverfassungsgericht: Video-Verkehrskontrollen bei konkretem Verdacht erlaubt

Von Dietmar Hipp, Karlsruhe

Die Polizei darf zu dicht auffahrende Autofahrer mit einer Fahrbahnkamera filmen. Ob das zulässig ist, war nach einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Juristen umstritten. Jetzt stellten die Karlsruher Richter klar: Gegen ein System, das nur auf Verdacht aktiviert wird, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

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Verkehrsüberwachung: Einsprüche gegen Strafzettel werden schwieriger

Schlechte Nachricht für Drängler: Die Polizei darf Autofahrer, die den nötigen Sicherheitsabstand nicht einhalten, im Verdachtsfall auch mittels Videoüberwachung überführen und zur Kasse bitten, so das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss.

Eigentlich nichts Neues, könnte man meinen. Doch das Verfassungsgericht selbst hatte daran vor fast genau einem Jahr Zweifel geschürt: Damals entstand durch einen Entscheid der Eindruck, es könne an einer Rechtsgrundlage für solche Videokontrollen fehlen. Jetzt aber entschieden die Karlsruher Richter: Die Strafprozessordnung (StPO) ist in solchen Fällen eine taugliche Rechtsgrundlage, genauer: Paragraf 100 h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO.

Hinter diesem Ziffer- und Buchstabenverhau verbirgt sich eine Vorschrift, die dem Wortlaut nach die Observation von Personen erlaubt, die einer Straftat verdächtig sind. Danach sind ganz allgemein Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen erlaubt, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Zu dicht aufzufahren ist zwar hierzulande keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit - doch, hier schließt sich der Kreis, die Strafprozessordnung ist auf Ordnungswidrigkeiten "sinngemäß" anzuwenden.

Es sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Zweite Kammer des Zweiten Karlsruher Senates, dass diese Eingriffsnorm "als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen" wird; dies gelte "sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen". Auch Probleme mit der Verhältnismäßigkeit der Mittel, angesichts der Anwendung von Strafprozessnormen auf bloße Ordnungswidrigkeiten, hatten die Verfassungsrichter nicht: Zwar stellten identifizierende Bildaufnahmen "einen Eingriff in des Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar"; die "Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs" rechtfertige jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.

Wann ist eine Videoaufnahme "verdachtslos?"

Ohne Verdacht, das machten die Verfassungsrichter deutlich, sind identifizierende Aufnahmen nach dieser Vorschrift jedenfalls nicht zulässig. Doch im konkreten Fall, so die Richter, zielte die Maßnahme gerade nicht "auf Unbeteiligte", sondern "ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht". Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Autofahrer in Bayern den erforderlichen Sicherheitsabstand, den sogenannten "halben Tachowert", um mehr als 40 Prozent unterschritten.

Dafür war er vom Amtsgericht Erlangen zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt worden. Der Polizeibeamte, der die Messung durchgeführt hatte, gab an, er habe die am Fahrbahnrand angebrachte "Identifizierungskamera" nur beim Verdacht eines Abstandsverstoßes aktiviert. Sobald das betreffende Fahrzeug die Messstrecke passiert hätte, sei diese Kamera wieder ausgeschaltet worden. Auf einer benachbarten Autobahnbrücke wurde zwar der fließende Verkehr auch dauerhaft gefilmt, auf diesen "Übersichtsaufnahmen" waren aber nach Feststellung des Amtsgerichts weder Fahrer noch Kfz-Kennzeichen zu erkennen.

Unglückliche Formulierung der Richter

Zumindest in dieser Konstellation hatten die Verfassungsrichter keinerlei Bedenken. Die "Individualisierung eines Betroffenen" sei gerade nicht durch eine "technische Bearbeitung" der verdachtslosen Übersichtsaufnahmen erfolgt, sondern "durch die verdachtsabhängige Anfertigung mittels einer Fahrbahnkamera".

Bedeutsam ist dieser Beschluss nun vor allem deshalb, weil das Verfassungsgericht Ende August 2009 einen Bußgeldbescheid aufgehoben hatte, den ein Autofahrer aus Mecklenburg-Vorpommern für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn hätte bezahlen sollen. Damals war allerdings nur eine Videokamera auf einer Autobahnbrücke eingesetzt worden - und offenbar ohne vorherige Auswahl, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtigt sei, wie der damalige Beschwerdeführer geltend gemacht hatte.

Diese Aufnahmen hatten es ermöglicht, sowohl den Tempoverstoß festzustellen als auch die betreffenden Kennzeichen zu ermitteln. Das zuständige Amtsgericht hatte in diesem Fall einen bloßen Ministerialerlass als Rechtsgrundlage herangezogen - das, so die Verfassungsrichter damals, sei "unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich".

Da die Verfassungsrichter damals aber die zumindest prinzipiell denkbare Ermächtigung nach der StPO mit keinem Wort erwähnt hatten, war in der Folge reichlich Verwirrung entstanden. Verkehrssünder und ihre Anwälte wähnten sich im rechtsfreien Raum, selbst das Oberlandesgericht Düsseldorf tendierte zu dieser Meinung, und das sogar in einem Fall, der dem jetzt entschiedenen glich, in dem also die Fahrbahnkamera erst auf Verdacht ausgelöst worden war. Nun haben die Verfassungsrichter aber klargestellt, dass bei verdachtsabhängigen Aufnahmen alles in Ordnung ist.

Offen bleibt aber weiterhin, ob sich die StPO unter bestimmten Umständen auch als Rechtsgrundlage für reine Brückenkameras heranziehen lässt. Dass auf einem bestimmten Autobahnabschnitt permanent gerast und gedrängelt wird und deshalb immer ein Verdacht auf einen Verkehrsverstoß besteht, könnte ein Argument dafür sein, dass auch solche Aufnahmen nach der Strafprozessordnung zulässig sind. Dagegen spräche, dass bei einer solchen Überwachung in deutlich größerem Umfang auch sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer gefilmt würden - und das über einen weit längeren Zeitraum als nur die "wenigen Sekunden", auf die die Verfassungsrichter in ihrem aktuellen Beschluss ausdrücklich abgestellt haben.

Oder reicht es zumindest, wenn ein Polizist danebensitzt und die Brückenkamera immer mal wieder ausmacht, wenn auf der Fahrbahn gerade etwas weniger los ist? Gegen die Verkehrskontrollen durch auf Generalverdacht laufende Brückenkameras kann also weiter munter geklagt werden - zumindest bis zur nächsten Klarstellung vom Verfassungsgericht.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1447/10

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06.09.2010 von malocher7: zu wenig Überwachung des Verkehrs !

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Sagt mal, wie bekomme ich das eigentlich hin, trotz 218 PS nie geblitzt zu werden? Ich halte mich an die Schilder die am Straßenrand stehen und weiß das 30, 50, 70, 80, 100 usw. nicht das Alter des Schildes darstellen sondern die [...] mehr...

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Im von Ihnen sogar zitierten Paragraphen 100h StPO steht nicht "angeordnet" sondern einfach nur "dürfen [...] Bildaufnahmen hergestellt werden". Eine Anordnung ist genau nicht erforderlich. So ist z.B. zu [...] mehr...

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  • Datum: Freitag 03.09.2010 | 14:12 Uhr
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