Autokennzeichen-Urteil: Verfassungsrichter warnen vor Big-Brother-Effekt
Karlsruhe bremst die Innenminister: Das Verfassungsgericht hat zwei Landesgesetze zur massenhaften Autokennzeichenkontrolle gekippt - und damit die Grundrechte der Bürger gestärkt. In klaren Worten warnen Deutschlands oberste Richter vor Dauerobservation und "Einschüchterungseffekten".
Hamburg/Karlsruhe - Rechtlich völlig unbedenklich sei das Kennzeichen-Scanning, hatte der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) bei einer Anhörung in Karlsruhe erklärt - die obersten deutschen Richter sahen das anders. Sie erklärten entsprechende Polizeibefugnisse in Hessen und Schleswig-Holstein für nichtig und zerpflückten in ihrer schriftlichen Begründung Bouffiers Gesetz.
Kennzeichen-Scan: Die automatische Erfassung von Autonummern verstößt gegen das Grundgesetz
Was sich hinter dem Begriff verberge, bleibe unklar. Damit verstießen die Regelungen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ein derartiger Grundrechtseingriff "ins Blaue hinein" sei von der Verfassung verboten, erklärte Papier. Ansonsten könne "ein Gefühl des Überwachtwerdens" entstehen, das zu "allgemeinen Einschüchterungseffekten" der Bevölkerung führen könne.
Bouffier, der seinerzeit nur einen "Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze" erkennen konnte, wird sein Gesetz ebenso neufassen müssen wie Schleswig-Holsteins Innenminister Lothar Hay (SPD). Der erklärte in Kiel, der Autokennzeichen-Abgleich werde sofort beendet.
Acht Bundesländer nutzen das Kfz-Scanning
Sechs weitere Länder müssen nun ihre Gesetze überprüfen. Gescannt wird derzeit auch in Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Baden-Württemberg plant eine entsprechende Befugnis. Zum Teil wird von den Möglichkeiten der Kennzeichenkontrolle reger Gebrauch gemacht: In Bayern werden laut dem Autoclub ADAC pro Tag rund 170.000 Nummernschilder erfasst.
Experten wie der Kasseler Rechtsprofessor Alexander Roßnagel halten jedoch lediglich das brandenburgische Polizeigesetz für verfassungskonform. Nur dort sei genau geregelt, wann das Scanning zum Einsatz kommen dürfe - etwa wenn schwere Straftaten verfolgt würden oder eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Alle anderen Regelungen seien zu schwammig.
Polizeigewerkschaft hält Scanning für unverzichtbar
"Die Polizei braucht moderne Fahndungsmittel wie die automatische Kennzeichenerfassung auf einwandfreier Rechtsgrundlage", sagte Konrad Freiberg, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) SPIEGEL ONLINE. "Sie von der technischen Entwicklung abzuhängen, heißt doch, Straftätern einen Freibrief auszustellen. Früher bin ich noch mit einem dicken Fahndungsbuch durch die Stadt gelaufen und habe Autos überprüft, heute ist so etwas doch nicht mehr zeitgemäß."
Freiberg zufolge dient die neue Technik nicht dazu, Bewegungsprofile zu erstellen oder Personen zu observieren. Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, hatte im Vorfeld der Karlsruher Entscheidung moniert, die Kennzeichendaten könnten weiterverwendet werden. In Rheinland-Pfalz etwa werden alle erhobenen Nummernschilddaten zwei Monate lang gespeichert und der Polizei zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Nutzen der Scanning-Regelung unklar
Befürworter der Kennzeichenerfassung monieren, zur Aufdeckung schwerer Straftaten sei die Anwendung von Hightech-Fahndungsmethoden unverzichtbar. GdP-Chef Freiberg ist zwar kein Kriminalfall bekannt, in dem die automatische Kennzeichenerfassung zur Ergreifung des Täters geführt hätte: "Dennoch sie nützt in Einzelfällen und ist wichtig."
"Bisher konnten noch keine wesentlichen Fahndungserfolge erzielt werden, so dass diese Praxis eine unverhältnismäßige Überwachung der Bürger und Autofahrer darstellt und ihre Grundrechte missachtet", kritisiert hingegen ADAC-Vizepräsident Ulrich Klaus Becker.
Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), sagte SPIEGEL ONLINE: "Einmal mehr musste das Bundesverfassungsgericht die Politik korrigieren - wie beispielsweise auch schon beim Luftsicherheitsgesetz, der vorbeugenden Telefonüberwachung, der Wohnraumüberwachung, dem EU-Haftbefehl und der Sicherungsverwahrung. Das zeigt leider, dass die Parlamente das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung nicht sehr ernst nehmen."
Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Urteil vom 11. März 2008. Vollständiger Text der Entscheidung.
hil/jdi/AP/dpa/ddp/Reuters
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