Karlsruhe - Die in Hessen und Schleswig-Holstein praktizierte automatische Erfassung von Autokennzeichen durch die Polizei verstößt gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht heute. Die Karlsruher Richter erklärten die entsprechenden Regelungen in den Polizeigesetzen der beiden Bundesländer für verfassungswidrig und nichtig. Auch vergleichbare Regelungen in anderen Ländern wackeln nun.

DDP
Verkehrsüberwachungsgerät der Hamburger Polizei: Ohrfeige aus Karlsruhe
Der Erste Senat gab drei Autofahrern aus den beiden Bundesländern Recht, die durch den elektronischen Abgleich ihrer Nummernschilder ihr Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" verletzt sahen. "Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden", heißt es in dem heutigen Entscheid.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Vorschriften zu unbestimmt. Die beiden nun gekippten Landesregelungen nennen laut Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier weder den Anlass noch den Ermittlungszweck eines Datenabgleichs, sondern verweisen nur allgemein auf den vagen Begriff des "Fahndungsbestandes". Was sich hinter dem Begriff verbirgt, bleibt dem Urteil zufolge unklar.
Zudem verstoßen die Regelungen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil sie eine Datenerfassung auch ohne konkreten Anlass erlauben. Solch ein Grundrechtseingriff "ins Blaue hinein" ist von der Verfassung verboten, erklärte Papier. Ansonsten könne "ein Gefühl des Überwachtwerdens" entstehen, das zu "allgemeinen Einschüchterungseffekten" der Bevölkerung führen könne.
Die Großprojekte des Spannerstaats
Seit Anfang 2008
müssen Telekomfirmen sechs Monate lang speichern, wer mit wem, wie lange und von wo aus gemailt oder telefoniert (Handy/Festnetz) hat, das Internet genutzt oder Faxe verschickt hat. Für Internet-Provider, Anbieter von VoIP-Telefonie und E-Mail-Diensten gilt die Speicherpflicht von 2009 an. Sie sollen protokollieren, wer wann unter welchen IP-Adressen das Internet benutzt, an wen er E-Mails versendet und von wem er welche erhalten hat.
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Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will dem Bundeskriminalamt erlauben, Computer von Verdächtigen heimlich per Trojaner-Software zu durchsuchen, E-Mails zu protokollieren, Dateien auszuwerten. Über die geplante Neufassung des BKA-Gesetzes streitet die Regierungskoalition. Die
entsprechende Software scheint einsatzbereit zu sein: Im August 2007 teilte Schäubles Innenministerium der SPD-Bundestagsfraktion schriftlich mit, die sogenannten "Remote Forensic Software" ("Fernforensische Software", RFS) könnte "bei Aufhebung des gegenwärtig verfügten Entwicklungsstopps unverzüglich abgeschlossen" sein. Es gebe schon "fertiggestellte Teilmodule". In einem Urteil zum Verfassungschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen setzten die Verassungsrichter in Karlsruhe dem Einsatz solcher Methoden Ende Februar 2008
enge Grenzen.
Seit November 2007 geben die deutschen Meldeämter nur noch E-Reisepässe der sogenannten zweiten Generation aus: In einem winzigen Funkchip im Pass sind die Abdrücke der Fingerkuppe beider Zeigefinger gespeichert – seit zwei Jahren enthalten deutsche Reisepässe bereits eine digitale Version des Passbilds.
Experten kritisieren am Biometriepass: Der Pass kann selbst nicht feststellen, ob der Schlüssel eines Lesegeräts noch gültig ist. Ist der Schlüssel einmal geknackt, kann man nicht nachrüsten. Heute gilt der Schlüssel als kaum knackbar – aber das könnte mit der in einigen Jahren verfügbaren Rechenkraft ganz anders aussehen. Weiteres Risiko: Deutschland wird anderen Staaten die zum Auslesen nötigen Schlüssel weitergeben. Welche Daten diese Staaten tatsächlich auslesen, ob sie sie speichern, wie sie sie nutzen und schützen, kann Deutschland nicht kontrollieren. Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz: "Diese Daten könnten also in Personendatenbanken einfließen."
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2009 soll bundesweit eine neue Krankenversichertenkarte eingeführt werden. 30.000 Versicherte testen die Speicherkarte in sieben Regionen heute schon. Ein Speicherchip auf der Karte soll zunächst Basisdaten wie Name, Adresse, Krankenkasse speichern; falls die Patienten es wollen, auch Notfallinformationen wie die Blutgruppe. Später soll der Chip aber den Zugang zu auf Zentralrechnern gespeicherten digitalen Krankenakten ermöglichen – hier sollen dann, kontrolliert vom Patienten, Details zu Erkrankungen, Unfällen, Behandlungen, Arztbesuchen und Therapien gespeichert werden. Vor allem die Speicherung persönlicher Daten auf Zentralcomputern macht Datenschützern Sorgen: Dietmar Müller, Sprecher des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, sagte im Frühjahr dem Hamburger Abendblatt: "Wir haben Vorbehalte bei der elektronischen Gesundheitskarte. Für den Datenschutz ist es ein Problem, wenn Patientendaten auf zentralen Servern lagern." Denn werden die Daten erst einmal zentral erfasst, wächst nicht nur das Hack-Risiko – solche Datenbanken können auch Begehrlichkeiten für weitere Auswertungsmöglichkeiten wecken.
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Sechs weitere Landesgesetze auf dem Prüfstand
Ähnliche Regelungen existieren noch in sechs weiteren Bundesländern: Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Die Verfassungsrichter haben die Regelungen in diesen Ländern formal noch nicht für verfassungswidrig erklärt, weil sich die Klage der Autofahrer lediglich auf die Polizeigesetze Hessens und Schleswig-Holsteins bezog.
Nach dem Urteil werden die Gesetzgeber ihre Regelungen aber wohl anpassen müssen. Experten wie der Kasseler Rechtsprofessor Alexander Roßnagel halten lediglich das brandenburgische Polizeigesetz für verfassungskonform.
Dort sei genau geregelt, dass das Scanning nur dann zum Einsatz kommen dürfe, wenn etwa schwere Straftaten verfolgt würden oder eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Alle anderen Regelungen sind
nach einem Gutachten Roßnagels zu schwammig formuliert.
Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 - Urteil vom 11. März 2008.
Vollständiger Text der Entscheidung.
hil/AP/dpa/ddp/Reuters
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