Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte 1996 einen pikanten Fall zu verhandeln. Ein Autofahrer litt unter einer Durchfallerkrankung. Um möglichst schnell den nächsten Parkplatz zu erreichen und dort seine Notdurft zu verrichten, fuhr der Mann außerorts 50 km/h zu schnell und war deshalb zu einem Bußgeld in Höhe von 200 Mark und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Denn, so hieß es, notfalls sei das Geschäft auch während der Fahrt zu erledigen gewesen. Dagegen legte der Autofahrer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung der Amtskollegen auf und ordnete eine erneute Verhandlung an. Es müsse abgewogen werden zwischen dem Schamgefühl des Betroffenen (er war nicht allein an Bord) und der Sicherheit im Straßenverkehr. Das Amtsgericht hätte überprüfen müssen, ob sich der Mann nur durch die Geschwindigkeitsübertretung aus seiner misslichen Lage hätte befreien können.
Wie der Fall schließlich ausging, ist leider nicht dokumentiert, das Amtsgericht Grünstadt konnte keine Auskunft erteilen.
Oberlandesgericht Zweibrücken; Az. 1 Ss 291/96
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