Pech hatte ein Mann aus Oberfranken, der seinen knapp ein Jahr alten VW Golf verkaufen wollte. Bei einer mit einem Interessenten vereinbarten Probefahrt folgte der Golfbesitzer in einem Mercedes, der ihm vom potentiellen Käufer überlassen wurde. Wie die Polizei später feststellte, handelte es sich bei der E-Klasse um ein gestohlenes Fahrzeug. Der Interessent fuhr dann einfach mit dem Golf davon, ohne dass der Verkäufer folgen konnte.
Den entstandenen Schaden wollte der Mann von seiner Kaskoversicherung erstattet bekommen. Doch daraus wurde nichts, denn das Landgericht Coburg entschied im Mai 2005 auf grobe Fahrlässigkeit: Er hätte die Probefahrt im selben Fahrzeug begleiten können, außerdem befanden sich im Golf der Fahrzeugbrief und ein Reserveschlüssel.
Landgericht Coburg; Az 11 O 70/07
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