Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird. Deshalb haftet der Chauffeur zu 50 Prozent, wenn der Beifahrer während einer Tour aus dem Fenster stürzt. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Karlsruhe in Juli 1998.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein 19-Jähriger im Fond so weit aus dem Fenster eines fahrenden Autos gelehnt, dass er herausstürzte und sich schwere Verletzungen zuzog. Daraufhin verklagte er den Fahrer des Pkw auf die Zahlung eines Schmerzensgelds.
In der Begründung des Gerichts hieß es, der Fahrer hätte durchaus etwas von den Vorgängen im hinteren Teil des Autos mitbekommen müssen - etwa durch einen Blick in den Rückspiegel.
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