Medikamente: Gericht verbietet Selbstbedienung in Apotheken
Es wäre so einfach: Wer Aspirin braucht, greift in der Apotheke selbst ins Regal. Doch das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt ein Urteil dagegen gefällt. Bei apothekenpflichtigen Medikamenten darf es demnach keine Selbstbedienung geben. Ein Apotheker hatte gegen das Verbot geklagt.
Leipzig - Was nur in Apotheken verkauft werden darf, soll auch nur nach einem Beratungsgespräch über den Tresen gehen: Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nicht in Selbstbedienungsregalen angeboten werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden.
Die Richter betonen, das Selbstbedienungsverbot schütze Kunden vor möglichen Nebenwirkungen unbedacht eingekaufter Medikamente. Solange die Arzneimittel nicht in zugänglichen Regalen liegen, muss der Kunde immer erst den Apotheker oder einen Angestellten danach fragen. So soll sichergestellt werden, dass im Gespräch sachgerecht informiert und beraten wird.
Lägen die Medikamente dagegen in Selbstbedienungsregalen aus, könnte das ein Beratungsgespräch sogar verhindern, so das Gericht. Kunden könnten nach einer einmal getroffenen Kaufentscheidung für eine nachträgliche Beratung weniger offen sein. Der reine Bezahlvorgang an der Kasse fördere die Beratung nicht.
150 Medikamente im Selbstbedienungsbereich angeboten
Ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen ist damit nach einem fast zehnjährigen Rechtsstreit endgültig mit seiner Klage gegen das Verbot gescheitert. Bis zu einem Verbot durch den Landkreis Düren im Mai 2003 hatte er rund 150 apothekenpflichtige Arzneimittel im Selbstbedienungsbereich seiner Apotheke angeboten. Der Landkreis verbot genau das, weil nach der Apothekenbetriebsordnung solche Medikamente nicht zur Selbstbedienung angeboten werden dürfen.
Das Verbot diene dazu, "eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern", so die Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Niedergelassene Apotheker würden nicht gegenüber Versandapotheken benachteiligt, weil auch dort Pharmazeuten für die Kontrolle und Abgabe der Medikamente zuständig seien.
Der klagende Apotheker hatte mit der Konkurrenz durch die Versandapotheken argumentiert: Das Selbstbedienungsverbot verstoße gegen seine grundgesetzlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung. Nach der Zulassung des Versandhandels von Arzneimitteln sei das Verbot der Selbstbedienung für apothekenpflichtige Arzneimittel nicht mehr gerechtfertigt.
Medikamente, die auch ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden können, sind deshalb nicht automatisch ungefährlich. Zum Beispiel können frei verkäufliche Schmerzmittel in zu hohen Dosen ernste Nebenwirkungen entfalten. Das Beratungsgespräch mit dem Apotheker soll zudem sicherstellen, dass Patienten nicht mehrere Medikamente gleichzeitig einnehmen, die sich in ihrer Wirkung verstärken oder abschwächen.
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.11, Urteil vom 18. Oktober 2012. OVG Nordrhein-Westfalen, 13 A 182/08, Urteil vom 19.08.2010. VG Aachen 7K 1622/03, Urteil vom 7.12.2007.
dba/dpa
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