Urteil: Arzt haftet für zu spät erkannten Brustkrebs
Rät der Frauenarzt einer Patientin zu spät zur Mammografie, kann er haftbar gemacht werden. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Eine Frau hatte viel Wert auf Vorsorge gelegt. Ihr Arzt ignorierte das - und die Patientin erkrankte an Brustkrebs.
Hamm - Das Mammografie-Screening ist nach wie vor umstritten. Kritiker fürchten, bei zu vielen Frauen würde unnötig die Angst vor einem Tumor geschürt, obwohl sich bei weiteren Untersuchungen herausstellt, dass sie gesund sind. Umgekehrt kann es allerdings dramatische Folgen haben, wenn ein Krebsherd nicht entdeckt wird, weil ein Arzt seiner Patientin zu spät zu einer Mammografie rät.
Genau dafür können Mediziner haftbar gemacht werden, wenn die Frau in der Zwischenzeit an Brustkrebs erkrankt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. Geklagt hatte eine Frau, die sich jedes Jahr von ihrem langjährigen Frauenarzt vorsorglich auf Brustkrebs untersuchen ließ.
Risikosteigerung durch Medikament
Nach einer Mammografie 2001 riet der Mediziner der damals 53-Jährigen, diese Untersuchung 2010 zu wiederholen. Dazwischen hatte der Arzt jährlich lediglich eine Tastuntersuchung sowie eine Sonografie (Ultraschall) der Brust durchgeführt. Bei der erneuten Mammografie im Jahr 2010 wurden bei der heute 66-jährigen Patientin aus Dorsten Anzeichen von Brustkrebs entdeckt. Die Frau musste operiert werden, zudem behandelten die Ärzte sie mit einer Strahlen- und einer Chemotherapie.
Die Patientin klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie war der Ansicht, dass ihre Erkrankung früher hätte entdeckt werden können. Hätte der Frauenarzt ihr bereits ab 2002 zur regelmäßigen Mammografie geraten, wäre zudem eine weniger belastende Behandlung möglich gewesen.
20.000 Euro Schmerzensgeld
Die Richter gaben ihr recht und sprachen ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu: Der Arzt hätte ihr schon 2008 zur Mammografie raten sollen, weil die Untersuchung zu dem Zeitpunkt als das einzig sichere Verfahren gegolten habe, welches das Risiko eines tödlichen Krankheitsverlaufs verringern konnte. Das Gericht zieht die Grenze im Jahr 2008, weil für die davorliegenden Jahren keine zuverlässigen Aussagen darüber möglich sind, ob der Tumor zuvor schon hätte entdeckt werden können.
Die Fachgesellschaft der Frauenärzte habe zu diesem Zeitpunkt gefordert, dass niedergelassene Gynäkologen die Vorsorgeuntersuchung aktiv vermitteln und in jedem ärztlichen Gespräch zur Brustkrebsvorsorge darüber sprechen. Die vom beklagten Arzt durchgeführte Ultraschalluntersuchung dagegen sei nicht so sicher wie die Mammografie dazu geeignet, das Sterblichkeitsrisiko zu senken, weil sie schlechter beurteilbar sei.
Grober Behandlungsfehler
Außerdem stellte das Gericht einen groben Behandlungsfehler fest. Dieser sei bei der Patientin aus Dorsten gegeben, weil sie stets auf eine Minimierung der Brustkrebsgefahr Wert gelegt habe und sich bei der Vorsorge selbst vorbildlich verhalten habe. Dennoch habe der Arzt ein Hormonpräparat verschrieben, das das Brustkrebsrisiko steigern kann.
Ein grober Behandlungsfehler liegt demnach vor, weil der Arzt dieser Patientin - die ärztlichen Empfehlungen folgte und der es um die bestmögliche Reduktion des Brustkrebsrisikos ging - sowohl das risikoerhöhende Medikament verschrieb als auch dazu riet, die einfache und vergleichsweise risikolose Mammografie nicht durchführen zu lassen.
Es sei wahrscheinlich, dass sich bei einer früheren Krebsdiagnose noch keine Metastasen gebildet hätten. Dann hätte möglicherweise eine weniger belastende Operation ausgereicht, und die Patientin hätte von einer Chemotherapie verschont werden können, so die Richter. Vor allem aber hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die Frau ergeben.
Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Aktenzeichen: 3 U 57/13
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dba/dpa
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