Von Susanne Rytina
Rechtliche Bestimmungen zur Zwangseinweisung, Isolierung und Fixierung finden sich in Deutschland vor allem in den Psychiatriegesetzen der Länder und im Strafgesetzbuch. "Wir müssen im Notfall eingreifen, wenn der Patient sich oder andere gefährdet; Psychiatrie hat also eine Doppelfunktion - sie behandelt nicht nur kranke Menschen, sondern sie muss auch deren Sicherheit und die Sicherheit anderer Menschen gewährleisten", erklärt der Psychiater Tilman Steinert.
Das Strafgesetz erlaubt dies bei einem Notstand: "Eine Zwangsmaßnahme ist das letzte Mittel, die Ultima Ratio, wenn alle anderen Mittel versagt haben." Zwangsmaßnahmen sollen den Betroffenen so wenig einschränken und entwürdigen wie möglich und vor allem der Situation angemessen sein. Klinikmitarbeiter dürfen sie nicht anwenden, um Patienten zu bestrafen oder zu disziplinieren. Ebenso unzulässig ist es, Patienten zu isolieren oder zu fixieren, damit der Klinikalltag reibungslos ablaufen kann, etwa wenn nicht genügend Mitarbeiter da sind, um alle Kranken angemessen zu betreuen.
Stark erregte, aggressive Patienten müssen manchmal gegen ihren Willen Medikamente nehmen - die Zwangsmedikation. "Im Extremfall werden sie dabei festgehalten und das Medikament intravenös injiziert", erläutert Steinert. "Dies betrifft etwa Menschen mit Psychosen oder mit Manien, die nicht einsehen, dass sie krank sind, und die deshalb nicht zu ihrem Wohl entscheiden können."
In Deutschland beschäftigte sich unlängst das Bundesverfassungsgericht damit, ob psychisch Kranke gezwungen werden dürfen, Medikamente einzunehmen. Bei der medizinischen Zwangsbehandlung von untergebrachten Patienten mit Neuroleptika handle es sich um einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, so die Verfassungshüter. Dieser könne im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn der Patient nur bedingt einsichtig bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit sei. Allerdings schlössen die Grundrechte auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, Eingriffe abzulehnen, die auf die Heilung abzielen.
Eine grundsätzliche Frage in diesem Zusammenhang lautet, ab wann ein psychisch kranker Mensch nicht mehr in der Lage ist, einen autonomen Willen zu äußern. Ethiker und Psychiater bemängeln, dass es hierzu keine tauglichen Konzepte gebe. Manche Psychiatriegesetze seien sogar diskriminierend, meinen etwa der Psychiater George Szmukler vom King's College in London (England) und der Rechtswissenschaftler John Dawson von der University of Otago (Neuseeland) - etwa wenn vorausgesetzt werde, dass psychisch kranken Menschen die Einsicht in ihre Krankheit fehle.
Laut Szmukler und Dawson verbinden psychiatriebezogene Gesetzgebungen häufig die Vorstellung von psychischer Krankheit mit "Gefährlichkeit" und "Risiko" für sich selbst oder andere. In medizinischer Hinsicht gehe man von der Idee aus, dass der Patient zu krank sei, um für sich selbst zu entscheiden, oder dass er nur eingeschränkt dazu fähig sei, nötige Entscheidungen zu seiner Behandlung zu treffen. Solche Übereinkünfte benachteiligten jedoch psychisch kranke Menschen gegenüber körperlich kranken, die das volle Recht besäßen, medizinische Behandlungen abzulehnen, wenden Szmukler und Dawson ein. Auch die von der EU unterzeichnete UN-Behindertenkonvention bestimmt, dass körperlich und psychisch kranke Menschen nicht mit zweierlei Maß gemessen dürfen.
Dieser Text stammt aus "Gehirn & Geist", Ausgabe Januar/Februar 2012
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