Arbeitsrecht Dürfen Eltern bei Hitzefrei auch nach Hause?
Temperaturen über 30 Grad, da geben manche Schulen Hitzefrei und schicken die Kinder nach Hause. Wer kümmert sich dann um die Betreuung? Eltern dürfen sich beim Chef durchaus abmelden, sagt eine Fachfrau - allerdings nicht einfach so.
Wenn die Schule entscheidet, dass es zu heiß zum Lernen ist, stehen viele berufstätige Eltern vor einem Problem. Die Kinder werden nach Hause geschickt, und ihnen fehlt eine Betreuung. Dürfen sie sich bei ihrem Arbeitgeber dann auch verabschieden und sich um die Kinder kümmern?
"In bestimmten Fällen schon", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. "Wenn Schulen kurzfristig die Entscheidung treffen, Hitzefrei zu geben, müssen Arbeitgeber berufstätige Eltern im Zweifel unbezahlt freistellen."
Es komme dabei aber darauf an, dass die Schule die Eltern so kurzfristig über den Unterrichtsausfall informiert hat, dass Mütter und Väter nicht so schnell anderweitig eine Kinderbetreuung organisieren können, sagt Oberthür. Diese Regel gelte nicht nur bei Hitzefrei.
Freistellung als letzte Option
Das Recht auf Freistellung hätten Arbeitnehmer immer dann, wenn sie für verhältnismäßig kurze Zeit kurzfristig verhindert seien. "Die klassischen Gründe sind: Kind krank, Oma gestürzt, Eheschließung und Niederkunft der Ehefrau", zählt Oberthür auf.
In allen Fällen stünden Eltern in der Pflicht, so zu organisieren, dass sie trotzdem arbeiten gehen können. Im Fall Hitzefrei bedeutet das: Eltern müssen eine Betreuung suchen. Erst wenn das nicht klappt, können sie beim Arbeitgeber um Freistellung bitten.
Ob es überhaupt Hitzefrei gibt oder nicht und wer darüber bestimmt, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. "Die Entscheidung liegt bei den Ministerien der Länder", sagt Thorsten Heil, Pressesprecher der Kultusministerkonferenz. "Die können entscheiden, ob sie das Thema landesweit regeln oder den einzelnen Schulen überlassen."
In Baden-Württemberg zum Beispiel entscheiden die Schulleiter. Orientierung biete eine alte, aber nicht mehr verbindliche Verwaltungsvorschrift, heißt es vom Kultusministerium. Darin steht: "Die Außentemperatur beträgt um 10 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten. Hitzefrei gibt es frühestens nach der vierten Stunde vom allgemeinen Unterrichtsbeginn der Schule an gerechnet. Hitzefrei gibt es nicht für die beruflichen Schulen und nicht für die gymnasiale Oberstufe."
lku