Von Rechts wegen Krank und ohne Urlaubsanspruch
Wer lange krankgeschrieben ist und seinen Jahresurlaub nicht im gleichen Jahr einreicht, kann die Ansprüche verlieren. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil. Arbeitsrechtsexperte Oliver Grimm erklärt, wie Arbeitnehmer ihren Urlaub retten können.
Eine Krankenschwester war eineinhalb Jahre durchgehend krankgeschrieben, dann flatterte ihr die Kündigung ins Haus. Elf Monate nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses wollte sie dann ihren Resturlaub ausgezahlt bekommen. Doch das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied: zu spät. Unternehmen müssten Urlaub nach einer Krankheit nur dann auszahlen, wenn der ehemalige Arbeitnehmer dies rechtzeitig verlangt.
Die Krankenschwester hätte sich an eine sechsmonatige Frist halten müssen, die bei tarifgebundenen Arbeitnehmern zumeist im Tarifvertrag steht, so heißt es im Urteil (Aktenzeichen 9 AZR 352/10). Nach elf Monaten war der Anspruch deshalb bereits verfallen. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern finden sich solche Fristen meist im Arbeitsvertrag.
Auch Mitarbeiter, die nach langer Krankheit wieder in ihren Job zurückkehren und Urlaub nehmen wollen, müssen bestimmte Fristen beachten. Ansonsten verfällt der angesammelte Urlaub. In einem aktuellen Fall hatte sich ein Busfahrer bis zum höchsten deutschen Arbeitsgericht geklagt. Nach dreieinhalbjähriger Krankheit kehrte er Mitte 2008 an seinem Arbeitsplatz zurück. Erst ein Jahr später reichte er die versäumten Urlaubstage aus den Jahren seiner Arbeitsunfähigkeit ein. Auch hier entschieden die Richter: Der Busfahrer war mit seiner Forderung zu spät. Er hätte seinen Urlaub spätestens bis zum 31. Dezember 2008 nachreichen müssen. Das hatte der Busfahrer versäumt, so dass der Resturlaub damit verfallen war (Aktenzeichen 9 AZR 425/10).
Urlaub rechtzeitig nehmen
Mit diesen beiden Urteilen fügten die Richter des Bundesarbeitsgerichts der arbeitnehmerfreundlichen europäischen Rechtsprechung einen neuen Aspekt hinzu. Denn bislang galt: Urlaub, den Mitarbeiter während einer Krankheit im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen können, verfällt nicht - weder zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres noch zum 31. März des Folgejahres.
Ein Mitarbeiter kann daher nach langer Krankheit im Normalfall die Urlaubstage der gesamten vergangenen Jahre erfolgreich einfordern und Urlaub nehmen. Wird der Mitarbeiter gekündigt, bevor er seinen gesamten offenen Urlaub nehmen kann, muss der Arbeitgeber nach dem Gesetz den Resturlaub auszahlen. Ob diese Ansammlung von Urlaubstagen auch in Zukunft über mehrere Jahre hinweg grenzenlos möglich ist, steht derzeit noch auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (C-214/10). Die Entscheidung wird im nächsten Frühjahr erwartet.
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Für die Unternehmen bedeutet das Urteil: Sie können bares Geld sparen. Denn wer wegen Urlaubsansprüchen von 150 Tagen mehr als ein halbes Jahresgehalt nachzahlen muss, ist froh, wenn dieses Damoklesschwert nicht unbegrenzt über dem Unternehmen schwebt. Andererseits büßen Unternehmen aber an Flexibilität ein, wenn sie Urlaubstage unmittelbar nach langer Krankheit einplanen müssen.
Mitarbeiter müssen sich in Zukunft zügig um aufgelaufene Urlaubsansprüche kümmern, sonst verfallen sie. Es lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag.
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bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sich auf Umstrukturierungen und betriebsverfassungsrechtliche Fragen spezialisiert hat, arbeitet im Münchner Büro der Kanzlei.
Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).
Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.
In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.
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- De Iure: Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen
- De Iure: Befristung von Urlaubsansprüchen
- De Iure: Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung
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