Die Arbeitsrechts-Urteile der Woche Abgemahnt, gefeuert, geklagt
Wenn Chef und Mitarbeiter streiten, haben oft Richter das letzte Wort. Müssen Bewerber Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren nennen? Was tun, wenn der Chef einen Notfall-Urlaub verweigert? Rechtfertigt Alkoholkonsum die Entlassung? Ein Überblick über neue Urteile.
Verheimlichung von Vorstrafen: Chefarzt gekündigt
Wenn ein Chefarzt bei seiner Einstellung Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren verschwiegen hat, darf er fristlos entlassen werden. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden und die Klage eines Mediziners gegen seine Kündigung zurückgewiesen.
In dem Fall ging es um einen habilitierten Facharzt, der Ende 2009 als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe bei einem Krankenhaus im Raum Darmstadt zu arbeiten begann. Der 50-Jährige unterzeichnete eine Erklärung, dass kein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft, und verpflichtete sich zudem, eingeleitete Verfahren oder Verurteilungen zu melden.
Knapp ein Jahr später wurde der Mediziner dann von einem Amtsgericht wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen verurteilt und musste eine Geldstrafe von 13.500 Euro zahlen. Der Fall ging auf das Jahr 2002 zurück, als er in einer niedersächsischen Klinik einen Kaiserschnitt zu spät eingeleitet haben soll. Das Strafverfahren war wegen eines Schmerzensgeldprozesses zeitweise ausgesetzt; das zivilrechtliche Verfahren endete mit einer Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 15.000 Euro an die Eltern des verstorbenen Kindes.
Als der neue Arbeitgeber aus der Presse von der Verurteilung erfuhr, wurde der Chefarzt zunächst suspendiert und dann entlassen. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz: Der Arzt habe es trotz ausdrücklicher und eindeutiger Verpflichtung unterlassen, die Klinik über das Verfahren in Kenntnis zu setzen. Der Mann hätte erkennen müssen, welch hohen Stellenwert der Arbeitgeber dem guten Leumund seiner Beschäftigten beimesse. Gerade die Position eines Chefarztes habe eine herausragende Bedeutung für die Entwicklung und den Ruf des Krankenhauses (Aktenzeichen 7 Sa 524/11).
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