Junge Eltern haben künftig bessere Chancen, ihren Anspruch auf Elternteilzeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab am Dienstag einer Personalreferentin eines Beratungsunternehmens recht, deren Teilzeitantrag abgelehnt worden war.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können nur "dringende betriebliche Gründe" den Anspruch von Müttern und Vätern auf eine verringerte Arbeitszeit gefährden. Allerdings dürfen sie maximal zwei Anträge auf Teilzeit stellen, so das Gesetz. Mit Hinweis auf diese Klausel wurde der Antrag der klagenden Personalreferentin abgelehnt.
Sie hatte im Juni 2008 eine Tochter zur Welt gebracht und zunächst geplant, eine zweijährige Elternzeit zu nehmen. In diesen zwei Jahren wollte sie zumindest zeitweise arbeiten, deshalb vereinbarte sie im Dezember 2008 mit ihrem Arbeitgeber Teilzeit mit zunächst 15 Wochenstunden. Ab dem 1. Juni 2009 stockte sie ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden auf.
Nach Ansicht des neunten Senats unter dem Vorsitzenden Richter Gernot Brühler greift diese Argumentation hier nicht, da sich die Personalreferentin und ihr Chef bei der Verringerung ihrer Arbeitszeit auf erst 15 und dann 20 Stunden einig gewesen waren (Aktenzeichen 9 AZR 461/11). Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen dürften nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit angerechnet werden. Mit dieser Einschätzung folgte das höchste Arbeitsgericht der Entscheidung aus erster Instanz.
Die Personalreferentin arbeitet mittlerweile wieder für das Beratungsunternehmen, und zwar mehr als 20 Stunden pro Woche. Nun muss in einem sogenannten Entgeltprozess entschieden werden, ob ihr das Gehalt für das verwehrte Arbeitsjahr nachträglich ausgezahlt wird.
dpa/vet
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