Von Jochen Leffers
Ob bei Stewardessen oder Altenpflegern, ob im Restaurant oder Supermarkt - häufig legen Unternehmen eine Kleiderordnung fest. Sie regeln mal grob, mal ganz detailliert, wie ihre Mitarbeiter zur Arbeit erscheinen sollen. Müssen die Angestellten das akzeptieren? Und wer zahlt für die neuen Klamotten?
Damit beschäftigte sich das Arbeitsgericht Cottbus. Ein Möbelhaus hatte alle Mitarbeiter in Verkauf und Information zu einer einheitlichen Dienstkleidung verpflichtet: schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkle Schuhe. Das alles sollten sie für eine einmalige Zahlung von 200 Euro selbst kaufen; dazu stellte der Arbeitgeber rote Schlipse für die Männer, rote Tücher für die Frauen.
Nach längerer Krankheit kam eine Einrichtungsberaterin zurück ins Möbelhaus - ohne die inzwischen vorgeschriebene Dienstkleidung, die alle Kollegen bereits trugen. Noch am gleichen Tag erhielt sie eine Abmahnung, am folgenden Tag gleich die nächste. Auch in der folgenden Woche trug sie die Arbeitskleidung nicht. Da griff der Arbeitgeber zur verhaltensbedingten Kündigung, und der Fall ging vor's Arbeitsgericht.
Klare Sache: Chef kann Dienstkleidung anordnen
Die Mitarbeiterin (Brutto-Monatsgehalt von 1300 Euro für eine Vollzeitstelle) argumentierte, sie habe sich nicht grundsätzlich geweigert, die Dienstkleidung zu tragen. Dafür reichten aber 200 Euro nicht aus, die Anschaffung koste mindestens 350 Euro, plus Zweit- und Drittgarnitur. Das Möbelhaus sprach von einer "beharrlichen Arbeitsverweigerung"; die Einrichtungsberaterin habe die Auszahlung der 200 Euro ebenso abgelehnt wie das rote Tuch für die Mitarbeiterinnen.
Die Cottbuser Richter kamen zu einer klaren Entscheidung: Der Arbeitgeber habe ein Weisungsrecht bei der Kleidung, wegen des betriebliches Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild der Mitarbeiter und der sofortigen Erkennbarkeit für die Kunden. Dass die Angestellten die Kleidung selbst beschaffen, könne die Firma ebenfalls anordnen, allerdings nicht die Kosten ganz oder teilweise auf die Arbeitnehmer abwälzen. Den Betrag von 200 Euro hielten die Richter für angemessen, die Schätzung von 350 Euro für nicht nachvollziehbar - und die Weiterbeschäftigung für unzumutbar (Aktenzeichen 6 Ca 1554/11).
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