Von Jochen Leffers
Um einen Entschädigungsanspruch ging es auch in einem weiteren Arbeitszeugnisstreit. Eine Arbeitnehmerin war rund fünf Jahre lang für ein Software-Unternehmen in Nordrhein-Westfalen tätig, bis Ende 2010. Gut ein Jahr davon war sie in Elternzeit, bis Herbst 2009. Im Arbeitszeugnis nach ihrem Ausscheiden hatte die Firma die Elternzeit zunächst im Arbeitszeugnis erwähnt.
Das allerdings wollte die frühere Mitarbeiterin nicht, weil sie sich bei Bewerbungen benachteiligt sah. Etwa sechs Wochen später stellte der Arbeitgeber ihr abermals ein Zeugnis aus, diesmal ohne Hinweis auf die Elternzeit. Zu spät, fand die Klägerin - sie verlangte von der Software-Firma eine Entschädigung von mindestens 10.000 Euro.
Im Fall der Klägerin wertete das Landesarbeitsgericht es als wesentlich, dass sie ihre Elternzeit zum Ende der Tätigkeit genommen hatte. Zudem arbeitete sie in der Software-Branche, einer "sich schnell und dynamisch entwickelnden Branche". Darum sei es für potentielle neue Arbeitgeber von Interesse zu wissen, ob ein "Bewerber auf dem neuesten Stand des von ihm ausgeübten Berufes ist". Die Angabe der Elternzeit sahen die Kölner nicht als Benachteiligung und wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 4 Sa 114/12).
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