Von Jochen Leffers
Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss davon ausgehen, dass der Staat jedes Einkommen darauf anrechnet und entsprechend weniger überweist. Aber wie steht es mit einem ausgezahlten Resturlaub, den jemand während der Beschäftigung nicht mehr nehmen konnte?
Als das Arbeitsverhältnis einer 59-Jährigen aus Solingen in Nordrhein-Westfalen endete, stand ihr noch Urlaub zu. Der Arbeitgeber zahlte den Anspruch mit rund 400 Euro brutto aus. Die Frau wurde arbeitslos, das zuständige Jobcenter rechnete die 400 Euro prompt als Einkommen mindernd auf die Hartz-IV-Bezüge an.
Dagegen klagte die Frau und hatte vor dem Sozialgericht Düsseldorf Erfolg - das Jobcenter muss den angerechneten Betrag auszahlen. Die Urlaubsabgeltung sei mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen; der Empfänger solle finanziell die Gelegenheit erhalten, die verpasste Erholungsphase nachzuholen, etwa durch Aktivitäten wie Restaurantbesuche oder Wellness. Das Arbeitslosengeld II dagegen diene als staatliche Existenzsicherung einem ganz anderen Zweck und solle den Lebensunterhalt gewährleisten: Keine Verrechnung also, der Arbeitslosen steht das Geld für den Urlaub zu (Aktenzeichen S 10 AS 87/09).
Jochen Leffers (Jahrgang 1965) ist SPIEGEL-ONLINE-Redakteur und leitet das Ressort KarriereSPIEGEL.
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