Die Arbeitsrechts-Urteile der Woche Abgemahnt, gefeuert, geklagt
Wenn Chef und Mitarbeiter streiten, haben oft Richter das letzte Wort. Darf man bei Fragen nach Ermittlungsverfahren schwindeln? Müssen Arbeitgeber zahlen, wenn sie falsch Zeugnis geben - und was, wenn die Dienstkleidung zum roten Tuch wird? Ein Überblick über neue Urteile.
Muss ein Bewerber Ermittlungsverfahren angeben?
Arbeitgeber dürfen Bewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungen fragen. Tun sie es doch, kann ein Bewerber auch schwindeln. Eine Kündigung ist dann unzulässig - denn Arbeitgeber haben kein Recht, derartige Auskünfte zu verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Lehrers in Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Urteil zur Kündigungsschutzklage des Lehrers ist von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Ingenieur hatte sich als Seiteneinsteiger an einer Hauptschule beworben und erhielt 2009 eine Lehrerstelle. Bei der Einstellung in den Öffentlichen Dienst musste er eine Erklärung unterzeichnen, in der es unter anderem hieß: "Ich versichere, dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist."
Einen Monat später bekamen die Schule und die Bezirksregierung einen anonymen Hinweis, der Lehrer stehe "unter Verdacht des Kindesmissbrauchs". Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin mit, dass es gegen den Ingenieur in den drei Jahren zuvor fünf Ermittlungsverfahren gegeben habe. Das Land Nordrhein-Westfalen kündigte dem gerade eingestellten Lehrer noch in der Probezeit.
"Zu weitgehend und unzulässig"
Alle Ermittlungsverfahren waren indes ohne Verurteilung beendet worden. Drei wurden wegen Geringfügigkeit oder aus anderen Gründen eingestellt, zwei auch gegen Zahlung eines Geldbetrags. Einerseits ging es um das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im früheren Beruf des Ingenieurs als Geschäftsführer einer Firma. Andererseits gab es Vorwürfe wie Hausfriedensbruch, Nötigung und Körperverletzung. Wie der entlassene Lehrer vor Gericht erklärte, steckten dahinter familiäre Zerwürfnisse: Im Streit um das Umgangsrecht mit den Kindern habe seine frühere Frau gesagt, sie könne nicht ausschließen, dass er sich an den eigenen Töchtern vergreife; seine Schwiegermutter behaupte, von ihm geschubst worden zu sein. Die Verfahren jedenfalls seien entweder nicht zur Staatsanwaltschaft gelangt oder bereits eingestellt gewesen, darum irrelevant für die Beantwortung des Fragebogens und die Erklärung, so der entlassene Lehrer.
Das Land dagegen warf ihm eine "wahrheitswidrige Erklärung" vor und hielt die Kündigung somit für gerechtfertigt. Das sah das Landesarbeitsgericht Hamm anders - die Befragung sei "zu weitgehend und unzulässig": Ein Stellenbewerber dürfe nicht nach Ermittlungsverfahren gefragt werden, die ohne Verurteilung abgeschlossen wurden. Da der Bewerber in solchen Fällen nicht vorbestraft sei, habe er keine Verpflichtung, sich zu offenbaren (Aktenzeichen 11 Sa 2266/10).
Das Bundesarbeitsgericht ist der gleichen Auffassung: Solche Fragen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren verstoßen gegen den Datenschutz und das Bundeszentralregistergesetz. Für eine Bewerbung um eine Lehrerstelle seien sie nicht erforderlich. Die Kündigung, allein gestützt auf die Lüge bei der Frage nach Ermittlungsverfahren, habe gegen die Wertordnung des Grundgesetzes verstoßen, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Ausdruck komme. Damit scheiterte die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 6 AZR 339/11).
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