Ob die Kopfbedeckung drückt oder nicht, ist egal: Lufthansa-Piloten müssen ihre Dienstmütze auch im Flughafen-Terminal aufbehalten, ihre Kolleginnen dagegen nicht. Mit diesem Urteil gab das Kölner Landesarbeitsgericht der Fluggesellschaft recht, die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts vom Frühjahr 2011 eingereicht hatte.
Geklagt hatte ein Pilot, der kurzfristig von einem Flug abgesetzt worden war, nachdem ihn ein Vorgesetzter bei der Flugvorbereitung ohne Uniformmütze erwischt hatte. Laut Betriebsvereinbarung des Konzerns müssen Piloten nämlich auch außerhalb des Flugzeugs die Pilotenmütze tragen - Pilotinnen indes ist es freigestellt, ob sie die Kappe tragen oder nicht. Der Kläger hielt das für ungerecht und verwies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Die Lufthansa hielt dagegen, dass "die Regelung dem historisch gewachsenen Erscheinungsbild ihrer Piloten entspreche und deshalb nicht Ausdruck einer unterschiedlichen Wertigkeit der Geschlechter sei". Dass für Frauen andere Uniformregeln gelten, sehe man schließlich auch daran, dass sie Röcke zum Dienst tragen dürften.
Das Gericht schloss sich der Sicht der Lufthansa weitgehend an: Es spricht demnach nichts dagegen, für Männer und Frauen unterschiedliche Uniformen vorzuschreiben (Aktenzeichen 5 Sa 549/11).
Der Pilot findet die Mütze vor allem unbequem und sperrig. Er kann gegen das Urteil in Revision gehen, dann müsste sich das Bundesarbeitsgericht damit beschäftigen. Er ließ offen, ob er diesen Schritt gehen will.
dapd/dpa/hae
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