Von Jochen Leffers
Vor zwei Jahren sorgte der Fall "Emmely" für riesige Aufregung, wie auch andere sogenannte Bagatellkündigungen. Ein Supermarkt hatte eine Mitarbeiterin gefeuert, weil sie zwei Pfandbons an sich genommen und unerlaubt eingelöst haben soll - im Gesamtwert von 1,30 Euro. Nach 31 Dienstjahren. Da sträubte sich das Gerechtigkeitsempfinden vieler Bürger, wenn Niedriglöhner von Arbeitgebern sofort wegen Kleinstbeträgen auf die Straße gesetzt werden können.
In weiteren Gerichtsverfahren ging es unter anderem um den Diebstahl von drei Schrauben, von vier Buletten, von Müll oder auch um einen bei der Arbeit aufgeladenen Elektroroller (Stromkosten: 1,8 Cent). Im Fall der Supermarktkassierin hob am Ende das Bundesarbeitsgericht die Kündigung von "Emmely" auf, weil das Vertrauen durch das einmalige Delikt nicht völlig zerstört worden sei und der Arbeitgeber zuvor nicht zu einer Abmahnung gegriffen hatte. Auch andere Arbeitgeber kassierten Schlappen nach Bagatellkündigungen.
Das bedeutet aber keineswegs, dass ein Angestellter bei Diebstahl immer erst einmal abgemahnt werden muss, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klarstellte. Wer tief in die Kasse seines Arbeitgebers greift, kann fristlos entlassen werden. Auf die Schwere des Verstoßes kommt es an.
Der Arbeitgeber hatte das Recht auf seiner Seite, entschieden die Mainzer Richter. Sie wiesen die Kündigungsschutzklage der Angestellten ab und betonten, eine Abmahnung sei zwar das mildere Mittel, aber bei schwerwiegenden Verstößen könne der Arbeitgeber darauf verzichten und sofort kündigen. Hauptkriterium in diesem Fall: dass das Vertrauensverhältnis selbst dann auf Dauer zerstört sei, wenn sich der Mitarbeiter künftig korrekt verhalten werde (2 AZR 541/09).
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