Abgemahnt, gefeuert, geklagt Die Arbeitsrechts-Urteile der Woche
Wenn Chef und Mitarbeiter streiten, haben oft Richter das letzte Wort. Darf man Kunden auf Facebook als "Penner" beschimpfen? Ist ein Ausrutscher an der Salatbar ein Arbeitsunfall, und wer wird beim Griff in die Ladenkasse fristlos gefeuert? Ein Überblick über neue Urteile.
In der Kantine den Arm gebrochen - ein Arbeitsunfall?
Wer arbeitet, muss gelegentlich etwas essen, so viel ist mal klar. Viele Arbeitgeber unterhalten eine eigene Betriebskantine, auch weil eine flotte Nahrungsaufnahme die Rückkehr an den Arbeitsplatz beschleunigt. Ob ein Sturz beim Essenfassen an der Salatbar als Arbeitsunfall zählt, musste jetzt das Sozialgericht Heilbronn entscheiden.
Ein Mitarbeiter des Daimler-Werks in Sindelfingen hatte 2010 die Werkskantine besucht. Mit dem Tablett in der Hand war er auf einer Lache Salatsauce ausgerutscht - mit schmerzhaften und langwierigen Folgen: Er stürzte auf den linken Ellbogen, der Bruch des Armes macht ihm noch heute zu schaffen. Den Sturz wollte der 50-Jährige als Arbeitsunfall geltend machen, doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Also kam der Fall vor Gericht.
Der Kläger sah für die Anerkennung als Arbeitsunfall gute Gründe: Das Werksgelände sei immens groß und den Mitarbeitern daher nicht zumutbar, anderswo zu Mittag zu essen, zumal er am Tag des Unfalls anschließend zu einem auswärtigen Geschäftstermin musste. Dagegen argumentierte die Berufsgenossenschaft, das Essen in der Kantine sei eine private Tätigkeit, der Versicherungsschutz ende an der Kantinentür. Beim mit Salatsauce beschmutzten Boden handele es sich um keine betriebsspezifische Gefahrenquelle.
Das Sozialgericht schloss sich dieser Auffassung an: Die Wege zwischen Kantine und Arbeitsplatz seien zwar versichert, nicht aber der Aufenthalt im Betriebsrestaurant selbst. Niemand müsse dort betriebsbedingt speisen, auch wenn der Arbeitgeber das Essen subventioniere. Die Heilbronner Richter sahen keine außergewöhnlichen Begleitumstände wie die Notwendigkeit, das Essen aus betrieblichen Gründen hastig genau dort verzehren zu müssen - und ebenso hätte der Mitarbeiter in einem privat betriebenen Schnellrestaurant stürzen können.
Kurzum: Essen ist demnach Privatsache, der Sturz persönliches Pech, kein Arbeitsunfall (Aktenzeichen S 5 U 1444/11). Laut Gericht hat der Angestellte in der Fahrzeugentwicklung aber angekündigt, Schadensersatzansprüche gegen die Werkskantine geltend zu machen.
- 1. Teil: Die Arbeitsrechts-Urteile der Woche
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