Von Jochen Leffers
Eine Abmahnung ist der erste Schritt zu einer Kündigung. In einer Personalakte können auch "Ermahnungen" an den Arbeitnehmer gesammelt sein. Vage Vorwürfe reichen aber nicht - sowohl Abmahnungen als auch Ermahnungen muss der Arbeitgeber konkret aufführen. Andernfalls kann nämlich der Mitarbeiter nicht erkennen, mit welchem Verhalten genau er welche Pflichten verletzt hat.
Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Trier im Streit um einen Lehrer hervor. Er unterrichtete an einem Landesuntersuchungsamt und koordinierte zudem Schulzweige von Gesundheitsfachschulen in Rheinland-Pfalz. Zum einen wurde dem Lehrer vorgeworfen, Schulleiter zu spät über Änderungen von Stundenplänen und Examens-Anforderungen informiert zu haben. Zum anderen ging es um angebliches Mobbing gegen eine Lehrerin.
Der Arbeitgeber schickte dem Lehrer eine "schriftliche Ermahnung". Darin wird unter anderem der Vorwurf vorgetragen, dass er sich gegenüber der Lehrerin "abwertend und ungebührlich verhalten haben soll" und "ohne Grund massive Kritik geübt haben soll". Dagegen wehrte sich der Lehrer per Klage und wollte erreichen, dass die Ermahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.
Das ist ihm gelungen. Ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht, damit setzten sich die Trierer Richter nicht näher auseinander. Für sie zählte allein, dass die Vorwürfe konkret genug benannt werden. So gebe das Ermahnungsschreiben lediglich die Mobbing-Vorwürfe wieder. "Es kommt aber nicht darauf an, was der Kläger getan haben soll, sondern darauf, was er getan hat", so das Gericht. Der Arbeitgeber dürfe nicht mutmaßen oder spekulieren, sondern müsse Vorwürfe klar benennen und belegen. In diesem Fall müsse die Sammelermahnung aus der Personalakte verschwinden, entschieden die Richter (Aktenzeichen 3 Ca 1013/11).
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