Von Jochen Leffers
Der Feuerwehrmann schaute in die Röhre: Zwei Jahre vor seiner Pensionierung war er krank geworden und konnte fortan seinen Urlaub nicht mehr nehmen. 26 Urlaubstage pro Jahr, dazu die Feiertage - insgesamt 86 Urlaubstage stauten sich auf, bis er 2009 in den Ruhestand ging. Das deutsche Beamtenrecht jedoch sah dafür keinerlei Vergütung vor, denn demnach verfällt Urlaub, der nicht spätestens neun Monate nach Ende des Urlaubsjahres angetreten wird: Und futsch wären die 86 Tage.
Das sah der Frankfurter Brandmeister nicht ein und forderte einen finanziellen Ausgleich von knapp 17.000 Euro. Das Verwaltungsgericht legte den Fall dem Europäische Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vor, und Anfang Mai entschied der EuGH: Dass der Urlaub einfach verfällt, ist nicht rechtens, dem dienstunfähigen Feuerwehrmann steht dafür Geld zu.
Der Vergütungsanspruch gilt für die vier Wochen Jahresurlaub. Über dieses Minimum dürfen die EU-Mitgliedsstaaten hinausgehen - drunter bleiben dürfen sie aber nicht. Der EuGH entschied auch, der Verfallszeitraum von neun Monaten sei zu kurz für die Übertragung von krankheitsbedingten Urlaubsansprüchen. Mehr als ein Jahr müsse es auf jeden Fall sein (Aktenzeichen C-337/10).
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