Von Jochen Leffers
Einstellung, Arbeitsbedingungen, Gehalt regelt man am besten mit einem schriftlichen Vertrag. Dann sind Arbeitnehmer wie Arbeitgeber auf der sicheren Seite, und im Konfliktfall haben Gerichte eine klarere Grundlage für die Entscheidung. Was aber geschieht, wenn es zunächst nur eine mündliche Vereinbarung gibt und der Arbeitgeber später einen schriftlichen Vertrag nachschiebt - und wenn der Mitarbeiter damit nicht einverstanden ist?
Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag hat rechtlich den gleichen Stellenwert wie ein schriftliches Dokument. Das hat jetzt das Sozialgericht Heilbronn entschieden. Ein Arbeitgeber hatte versucht, einen Mitarbeiter zur Unterzeichnung eines neuen schriftlichen Arbeitsvertrages zu bewegen. Darin sollte er sich verpflichten, gelegentlich auch Überstunden zu leisten, nachts oder am Wochenende zu arbeiten. Er weigerte sich zu unterschrieben - und erhielt prompt die Kündigung.
Die Heilbronner Richter setzten sich aber gar nicht damit auseinander, ob die Entlassung rechtmäßig war. Der Mann hatte nämlich die Kündigung akzeptiert. Und nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Arbeitsagentur geklagt. Denn die hatte ihm eine Sperrzeit von zwölf Wochen aufgebrummt, weil er den Vertrag nicht unterschrieb. Er hätte erkennen müssen, dass er so seine Stelle verliert, argumentierte die Arbeitsagentur. Also habe er ohne wichtigen Grund Anlass zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben - darum sollte er kein Arbeitslosengeld bekommen.
Die Arbeitsagentur argumentierte auch, der Arbeitgeber könne "vorsorglich" kündigen, damit in der Zukunft gar nicht erst Probleme auftreten; er sei nicht verpflichtet, ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zunächst abzuwarten. Der Kläger hatte aber vor der Kündigung nicht einmal eine Abmahnung erhalten. So konnte sich die Arbeitsagentur sich vor dem Sozialgericht nicht durchsetzen und muss zahlen, die Sperrfrist ist hinfällig (Aktenzeichen S 7 AL 4100/08). Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht.
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