Von Christoph Stehr
Richtet sich gegen: den Arbeitgeber - Grundlage: § 13 Abs. 1 AGG
Wenn der Betroffene nachweist, dass der Arbeitgeber von den Mobbingvorfällen wusste, haftet dieser und ist eventuell zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtet. In der schriftlichen Beschwerde müssen die Mobbinghandlungen mit Zeit und Ort genau geschildert und Beweise angegeben werden, etwa Mails oder Zeugen. Hält der Betriebs- oder Personalrat die Beschwerde für berechtigt, kann er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Dem Betroffenen dürfen wegen der Beschwerde keine Nachteile entstehen.
Richtet sich gegen: den Arbeitgeber - Grundlage: § 12 Abs. 3 AGG
Der Betroffene kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Mobbing durch geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen unterbindet - zum Beispiel durch Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Mobbers. Der Betroffene kann seinem Arbeitgeber aber nicht vorschreiben, welche dieser Maßnahmen die richtige ist.
Richtet sich gegen: den Arbeitgeber - Grundlage: § 14 AGG analog; § 273 BGB
Der Betroffene darf seine Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keine oder offensichtlich nur ungeeignete Maßnahmen trifft, um Belästigung oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu unterbinden.
Richtet sich gegen: den Arbeitgeber, den Mobber - Grundlage: §§ 241 Abs. 2, 278, 280 BGB; § 253 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB.
Wenn der Arbeitgeber nachweislich nichts gegen Mobbing unternimmt, kann wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und/oder eines Organisationsverschuldens ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Es geht etwa um Arztkosten, Bewerbungskosten, Verdienstausfall wegen Verlust des Arbeitsplatzes oder um die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Brutto-Gehalt.
Ein solcher Schadensersatzanspruch kann auch gegenüber dem Mobber bestehen, sofern er vorsätzlich gehandelt hat und mindestens fahrlässig damit rechnen musste, dass sein Mobbingverhalten die entsprechenden Schäden verursachen konnte. Außerdem kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch dem Mobber bestehen. Der Arbeitgeber haftet nicht nur für eigenes Mobbing, sondern auch für Mobbing durch Mitarbeiter, wenn er dieses kennt und nicht unterbindet.
Richtet sich gegen: den Mobber - Grundlage: §§ 1004 i. V. m. 823 BGB
Gegen rufschädigende oder beleidigende Äußerungen können Betroffene vorgehen, indem sie außergerichtlich einen Widerruf und/oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Mobber verlangen. Weigert er sich, kann auch die Unterlassungs- und Widerrufsklage in Frage kommen.
Richtet sich gegen: den Mobber - Grundlage: §§ 185 ff. StGB; §§ 223 ff. StGB; §§ 177, 178 StGB
In vielen Fällen verletzen Mobbingtaten auch strafrechtliche Vorschriften. Hier ist an Beleidigungsdelikte, an Körperverletzungsdelikte, besonders auch an Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu denken. Betroffene müssen mit Gegenanzeigen wegen übler Nachrede oder Verleumdung oder falscher Verdächtigung rechnen. Trotzdem können in vielen Fällen nur Strafanzeige und Strafantrag helfen, einen Mobber in die Schranken zu weisen.
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik KarriereSPIEGEL | RSS |
| alles aus der Rubrik Berufsleben | RSS |
| alles zum Thema Mobbing - KarriereSPIEGEL | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2012
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH