Gerichtsurteil Einmal Gehalt plus Elterngeld, bitte
Stellen Sie sich vor, Ihnen wird gekündigt, Sie bekommen aber das volle Gehalt weiter. Dann bekommen Sie Nachwuchs - und wollen, klar, Elterngeld. Zu viel des Guten? Nein, das ist rechtens, stellte ein Gericht nun klar.
Es war im November 2009, als eine Bankangestellte erfuhr, dass ihre Filiale im Frühjahr geschlossen werden sollte. Sie bekam erst einmal ein paar Wochen Urlaub, danach einen Aufhebungsvertrag für das gesamte Jahr 2010 - und im Juni dann ein Kind. Doch als sie Elterngeld beantragte, wollte die Kommune das nur nach Ablauf jenes Vertrags zahlen, also ab dem 1. Januar 2011. Nicht für die Monate davor.
Die Frau klagte, doch zunächst gab das Aachener Sozialgericht der Kommune recht. Die Begründung: Es handele sich um ein Vollzeitarbeitsverhältnis und daher eben auch um eine Vollzeiterwerbstätigkeit, die Freistellung spiele keine Rolle. Zudem beziehe die Frau ihr volles Gehalt weiter, immerhin gut 5000 Euro brutto. Daher gebe es keinen Bedarf für Elterngeld und nein, auch der Grundbetrag von 300 Euro könne nicht gezahlt werden.
Dagegen legte die Frau Berufung ein. Das Bundessozialgericht in Kassel stimmte ihr zu: Wer eine volle Stelle hat, bekommt auch Elterngeld - unabhängig davon, ob er tatsächlich arbeitet oder aber, aus welchen Gründen auch immer, freigestellt ist.
Zur Erklärung verwies das Gericht auf das Bundeselterngeldgesetz. Danach sind Arbeitnehmer berechtigt, den staatlichen Zuschuss zu beziehen, wenn sie, so die Formulierung:
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen
- und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Und da die Bankangestellte in jenen Monaten nach der Geburt ihres Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübte, so die Urteilsbegründung, habe sie natürlich Anspruch auf das Elterngeld. Die Bedürftigkeit spiele dabei keine Rolle.
Nur eines steht noch aus: Das Sozialgericht Aachen muss nun noch überprüfen, ob die junge Mutter in jener Zeit im Jahr 2010, nach der Geburt ihres Kindes, nicht doch nebenher voll erwerbstätig gewesen ist. Dann hätte sich das mit dem Anspruch aufs Elterngeld wieder erübrigt (Aktenzeichen B10EG7/11R).
Beim Elterngeld wird's leicht kompliziert, wie ein anderes Urteil zeigt: Wer Zwillinge hat, hat übrigens Anspruch auf das doppelte Elterngeld. Ist ja auch die doppelte Arbeit, entschied das Bayerische Landessozialgericht im Frühjahr.
JurAgentur/hae
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