Beleidigungen vor dem Arbeitsgericht Vorsicht, Facebook
"Speckrolle", "Menschenschinder", "arme Pfanne" - wer Chefs oder Kollegen auf Facebook rüde angeht, riskiert seinen Job. Einige neue Urteile zeigen, dass zornige Angestellte sich auf dünnem Eis bewegen. Mitunter entscheiden Arbeitsrichter aber auch verblüffend mild.
Fall 1: Die Kollegen, "Speckrollen" und "Klugscheißer"
Im Internet ungeniert über Vorgesetzte oder Arbeitskollegen zu lästern, ist keine gute Idee. Das kann Angestellte den Arbeitsplatz kosten, wie ein Urteil zeigt, das am Dienstag bekannt wurde: Ein Arbeitnehmer im Einzelhandel hatte Kollegen auf Facebook unter anderem als "Speckrolle" und "Klugscheißer" bezeichnet. Für eine fristlose Kündigung reiche das im Prinzip aus, entschied das Arbeitsgericht Duisburg.
Wer gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstößt, wird normalerweise zunächst abgemahnt; ein sofortiger Rauswurf ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bei dem Angestellten, der seit 2008 bei seinem Arbeitgeber tätig war und auf seiner Facebook-Seite über Kollegen schimpfte, hielten die Duisburger Richter die Entlassung für gerechtfertigt. Nur wegen besonderer Umstände kam er trotzdem mit einem blauen Auge davon.
Nach Auffassung des Gerichts greift eine grobe Beleidigung bei Facebook stärker als eine Äußerung im Gespräch in die Rechte der Kollegen ein, weil sie bis zur Löschung immer wieder nachgelesen werden kann. Oft unterscheiden Arbeitsgerichte zwischen öffentlichen Einträgen und nur für Freunde zugänglichen Profilen. In diesem Fall aber zählten so viele Arbeitskollegen zu den Facebook-Freunden, dass die Beleidigungen schnell die Runde machten - bis hin zum Arbeitgeber, der den Angestellten feuerte.
Trotzdem werteten die Richter die Kündigung als unwirksam. Sie hielten dem Mitarbeiter zugute, er habe vor seinem Kommentar erfahren, dass Kollegen ihn beim Chef angeschwärzt hatten - und zwar zu Unrecht. Daher habe er im Affekt gehandelt und die Arbeitskollegen zudem nicht namentlich beleidigt, so dass sie im Facebook-Kommentar "nicht ohne weiteres identifizierbar waren" (Aktenzeichen 5 Ca 949/12).
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