Kündigungen Sie sind gefeuert - was nun?
Wer gefeuert wird, muss schnell entscheiden, ob er sich wehrt - nach drei Wochen gilt eine Kündigung automatisch als akzeptiert. Man sollte also seine Rechte kennen. Juristin Sonja Riedemann erklärt, wie man auf eine Entlassung angemessen reagiert.
Gekündigt zu werden, das ist oft ein wenig wie enttäuschte Liebe. Die Angestellten fühlen sich zurückgewiesen. Emotionen, die sich teils lange aufgestaut haben, kochen plötzlich hoch.
Dennoch ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn beim Kündigen können viele Fehler unterlaufen, die die Gegenseite leicht zu ihrem Vorteil nutzen kann. Auch wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, muss rechtlich das Arbeitsverhältnis noch nicht endgültig beendet sein. Es kann sein, dass die Kündigung unwirksam ist - also muss man schnell reagieren.
- Ganz wichtig: Die Drei-Wochen-Frist
Das Wichtigste vorweg: Es bleiben nur drei Wochen Zeit, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung zu wehren. Wer nicht klagt oder die Frist verpasst, akzeptiert die Kündigung. Sie gilt rechtlich als wirksam, unabhängig von tatsächlichen Fehlern. Ausnahmen von der Drei-Wochen-Frist bestehen nur wenige, zum Beispiel wenn sich eine Schwangerschaft erst später herausstellt.
- Verbreitete Formfehler - Vorteil für den Angestellten
Bei einer Kündigung können zahlreiche "Formfehler" passieren, die mitunter die eigentlich schlechte Position des Mitarbeiters verbessern:
· Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine nur mündliche Kündigung ist immer unwirksam. Wer nur mündlich vom Hof gescheucht wird, muss zwar nicht mehr arbeiten, kann aber theoretisch unbegrenzt weiter Lohn kassieren. Tipp: Zeugen für die "Freistellung" suchen, ohne den Arbeitgeber zu früh auf die Idee zu bringen, eine schriftliche Kündigung hinterherzuschicken.
· Wer kündigt mir hier - stimmt der Briefkopf? Wenn ich für die Müller GmbH & Co KG arbeite, aber die Kündigung von der Müller Dienstleistung GmbH ausgesprochen wird, ist mein echter Arbeitsvertrag womöglich gar nicht gekündigt. Tipp: Klage vorsorglich gegen alle Firmen erheben, um die Frist zu wahren.
· Wer hat unterschrieben? Darf der das? Unterschreibt für die GmbH der Geschäftsführer, ist alles korrekt. Hat der Vorgesetzte aber wirklich eine Vollmacht für Kündigungen? Wenn keine Vollmacht im Original beiliegt, kann ich - selbst auch schriftlich im Original - die Kündigung "zurückweisen". Dann folgt zwar sicherlich eine neue Kündigung mit Vollmacht, aber oft gewinnt man so zusätzliche Zeit für die Kündigungsfrist.
· Ist die Kündigung wirklich im Original unterschrieben? Handelt es sich nur um einen Unterschriftsstempel, eine Kopie, den Ausdruck einer eingescannten Unterschrift oder ein Namenskürzel statt der vollen Unterschrift, kann die Kündigung tatsächlich schon deshalb unwirksam sein.
· Existiert ein Betriebsrat? Dieser muss vor jeder Kündigung angehört worden sein. Zwar verhindert es die Kündigung nicht, wenn der Betriebsrat widersprochen hat. Aber bei einer fehlerhaften Anhörung ist die Kündigung unwirksam - oftmals steckt der Teufel im Detail. Tipp: Bei der Kündigungsschutzklage immer die Anhörung rügen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er alles richtig gemacht hat, und die Unterlagen vorlegen.
· Zu welchem Termin gilt die Kündigung? Nur weil "zum 30.11.2012" im Text steht, muss das nicht wirksam sein. Es gilt immer die längstmögliche Kündigungsfrist - entweder aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz (§ 622 BGB). Die gesetzlichen Fristen verlängern sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit: Wer zehn Jahre dabei ist, hat schon vier Monate zum Monatsende.
· Ab wann läuft die Kündigungsfrist? Egal ob oder wie der Brief datiert ist: Es gilt der "Zugang". Habe ich die Kündigung persönlich erhalten, dann gilt dieser Stichtag. Wenn der Brief irgendwann in meinen Briefkasten eingeworfen wurde, gilt der Tag der üblichen Leerung: Werktag vormittags. Haben Sie wirklich am Sonntag, den 30. September noch mal in Ihren Briefkasten geschaut? Oder den Kündigungsbrief leider, leider erst am Montag, den 1. Oktober 2012 vormittags in der Post gefunden?
· Fristlose Kündigung? Behauptet der Arbeitgeber eine besonders schwere Verfehlung des Arbeitnehmers, so kann eine außerordentliche und fristlose Kündigung erfolgen. Aber: Diese kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis und nicht erst Monate später erfolgen, denn sonst kann die Verfehlung ja so unzumutbar nicht gewesen sein. Auch hier gilt: Zügig Klage einreichen, sonst kann man den Fristverstoß nicht mehr kritisieren.
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- Mütter, Väter und der besondere Kündigungsschutz
Selbst eine form- und fristgerechte Kündigung kann immer noch unwirksam sein, wenn sie gegen Gesetze verstößt. Insbesondere der Verstoß gegen Kündigungsschutz liegt häufig vor.
Bei bestimmten Personen ist eine Kündigung von vornherein verboten oder nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung zulässig, beispielsweise ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt eines Kindes, während der Elternzeit sowie bei Schwerbehinderten und Betriebsratsmitgliedern.
Tipp für werdende Väter: Ab dem Elternzeitantrag, maximal aber acht Wochen vor Beginn gilt der Kündigungsschutz für die Elternzeit. Bei befürchteten Sanktionen also den Termin zum Elternzeitantrag genau abpassen.
Tipp für Väter von Kindern unter drei Jahren: Bei drohender Kündigung können Sie Elternzeit oder Elternteilzeit (maximal 30 Wochenstunden) beantragen, Start "in acht Wochen". Dann gibt es zwar auch kein (oder weniger) Gehalt, aber der Arbeitsvertrag kann nicht gekündigt werden. Eventuell kommen Sie so unbeschadet durch eine Umstrukturierungsphase.
- Betriebsübergang? Kündigungsschutz!
Wird gekündigt, obwohl eine andere Organisation das Unternehmen fortführt, kann ein Betriebsübergang vorliegen. Auch ohne neuen Arbeitsvertrag gilt der bisherige Vertrag beim neuen Chef weiter. Zur Not muss man sich dort (erfolgreich) einklagen. Auch die Kündigung vom Ex-Chef ist dann (eigentlich) unwirksam, zur Fristwahrung muss man aber in der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben, sonst ist die Chance vertan!
- Allgemeiner Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst ab sechs Monaten Zugehörigkeit und auch dann nicht in "Kleinbetrieben". Arbeiten im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer? Dann genießen Sie allgemeinen Kündigungsschutz, und der Chef kann nur mit einem gesetzlichen Kündigungsgrund kündigen. Tipp: Wer vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, gilt als Altfall. Es genügen dann mehr als 5 Arbeitnehmer, die auch allesamt Altfälle sein müssen.
Gesetzliche Kündigungsgründe sind die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung. Der Grund muss nicht im Text der Kündigung angegeben werden, es reicht, wenn er objektiv besteht. Fehlt ein gesetzlicher Kündigungsgrund, ist die Kündigung unwirksam.
· Eine verhaltensbedingte Kündigung kann bei konkretem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Typischerweise müssen vorher mehrere einschlägige Abmahnungen vorliegen. Klassischer Irrtum: Es müssen nicht immer drei Abmahnungen sein. Im Extremfall sind gar keine Abmahnungen nötig. Und auch schon der dritte Verstoß kann zur Kündigung führen. Die Abmahnungen müssen passend sein: Abmahnungen wegen Beleidigungen zählen nicht für eine Kündigung wegen Unpünktlichkeit. Der Text der Abmahnungen muss wirksam sein: Wer mit Erfolg alte Abmahnungen kritisiert, hat damit meist schon die Kündigung "gekippt".
· Eine personenbedingte Kündigung erfolgt oft bei lang andauernder Krankheit oder häufigen Kurzzeiterkrankungen. Hier kommt es auf eine genaue Berechnung der Fehlzeiten und eine (fehlende) "positive Prognose" an. Wer also weiß, dass und wann er wieder arbeiten kann, sollte dies schnell mitteilen. Auch fehlende Qualifikationen, die es unmöglich machen, die Arbeitspflichten zu erfüllen, können zur personenbedingten Kündigung führen. Typisches Beispiel für die personenbedingte Kündigung ist, dass ein Taxifahrer seinen Führerschein verliert.
· Betriebsbedingte Kündigungen kommen häufig vor, sind aber oft auch "vorgeschoben". Oder das Unternehmen hält sich nicht an die Spielregeln. Fällt mein Arbeitsplatz wirklich weg - oder macht nur jemand anderes die Aufgaben? Wird die Sozialauswahl eingehalten - wer ist kürzer im Unternehmen, ist jünger und hat weniger Unterhaltspflichten (Mann/Frau, Kinder)? Gibt es entsprechende Kollegen auf vergleichbaren Jobs, ist meine Kündigung unwirksam. Sind keine anderen Stellen frei? Tipp: Drucken Sie die Übersichten von Online-Stellenbörsen aus. Wird ein möglicher, auch gegebenenfalls schlechter Alternativjob nicht per "Änderungskündigung" angeboten, ist das ein Formfehler, egal ob man den Job tatsächlich angenommen hätte oder nicht.
- Immer her mit dem Zeugnis
Wer kein aktuelles (Zwischen-) Zeugnis hat, sollte sofort eins beantragen, um sich bewerben zu können. Aber auch taktisch ist das zu empfehlen: Was man hat, hat man. Das Schlusszeugnis kann dann nicht ohne Grund nach unten abweichen. Und ist schon das Zwischenzeugnis schlecht, kann man dagegen vorgehen und verliert keine Zeit.
- Arbeitslosengeld rechtzeitig sichern
Wer arbeitslos ist, kann Arbeitslosengeld erhalten. Auch hier gilt: Fristen einhalten. Sofort, aber spätestens drei Tage nach der Kündigung sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Tipp, um Wartezeit zu sparen: Eine telefonische Meldung reicht, wenn man einen Termin vereinbart und erst dann persönlich erscheint. Verspätete Meldungen führen zu Sperrzeiten, in denen die Agentur kein Geld zahlt.
Bei einer fristlosen Kündigung sollten Sie die Sachlage ausführlich gegenüber dem Sachbearbeiter richtigstellen. Eventuell sieht der dann von der Drei-Monats-Sperrfrist ab, mit der auch die Arbeitsagenturen Fehlverhalten im Job sanktionieren. Wenn die fristlose Kündigung nur Schikane ist und kein echtes schuldhaftes Fehlverhalten vorliegt, muss diese Sperrfrist nicht eingehalten werden.
- Befreiungen beim Arbeitgeber
Der (alte) Arbeitgeber ist verpflichtet, für die nötigen Termine bei der Arbeitsagentur frei zu geben. Auch wer während der Kündigungsfrist noch arbeiten muss, kann für Bewerbungen (Vorstellungsgespräche, aber auch fürs Fotomachen und für das Vorbereiten der Unterlagen) "angemessene" Zeit als bezahlte Freistellung verlangen und muss dafür keine Urlaubstage nehmen.
- Kündigungsschutzklage
Die traurige Wahrheit: Nur wenige behalten letztlich ihren Job oder gehen nach der Kündigung wieder zurück in den Betrieb. Aber ohne Klage lässt sich nichts mehr verhandeln - wer erst gar nicht klagt, hat schon verloren. Oft endet ein Prozess in einem Vergleich; die Kündigung wäre wohl eigentlich wegen vieler Fehler unwirksam, aber der Mitarbeiter akzeptiert das Ende gegen die Zahlung einer Abfindung, Bonus, Provisionen und ein gutes Zeugnis. Wenn der Chef ein solches Angebot nicht freiwillig macht, muss man wohl oder übel vor Gericht.
Für eine Kündigungsschutzklage braucht man keinen Anwalt und muss nicht schreiben können: Gehen Sie einfach zum zuständigen Arbeitsgericht (Arbeitsort in diese Suchmaschine eingeben) und geben sie in dessen Geschäftsstelle mündlich die Klage zu Protokoll. Bringen Sie alle Unterlagen mit: Arbeitsvertrag, eventuelle Anhänge des Vertrages, Kündigungsschreiben, letzte Gehaltsabrechnungen, andere relevante Schreiben oder E-Mails.
- Gütetermin
Das Gericht bestimmt schnell einen ersten "Gütetermin", den man auch ohne Anwalt selbst wahrnehmen kann. Tipp: Die Termine sind öffentlich. Bei Interesse einfach schon einmal in den Wochen vorher ins Publikum setzen. Der Richter wird versuchen, eine "gütliche" Lösung vorzuschlagen. Wird ein Vergleich geschlossen, ist der Prozess beendet. Es sind dann auch keine Gerichtskosten zu bezahlen. Und: Beim Arbeitsgericht zahlt jeder seinen Anwalt selbst, also keine Angst vor einer Kostenerstattung an den Ex-Chef.
Gibt es keinen Vergleich, und zieht man dann die Klage doch nicht zurück (auch das ohne Gerichtskosten), geht der Prozess weiter und muss mit umfangreichen Schriftsätzen vorbereitet werden. Spätestens dafür sollte man einen Anwalt kontaktieren, der die Spielregeln kennt und den erforderlichen Schriftsatz mit allen Details korrekt schreiben kann. Tipp: Wer es nicht so dicke hat, kann direkt im Gütetermin Prozesskostenhilfe beantragen.
Am Ende des nächsten Gerichtstermins, der etwa vier bis sieben Monate später stattfindet, wird das Gericht eine Entscheidung fällen, falls immer noch kein Vergleich möglich ist. Es gilt hopp oder topp: Gewinne ich, habe ich meinen Job zurück. Verliere ich, habe ich keinen Job mehr.
- Abfindung
Eine Abfindung gibt es per Gerichtsurteil grundsätzlich nicht - dafür muss man vorher einen Vergleich schließen. Auch wenn es nervlich für gekündigte Mitarbeiter schwer fällt: Die Zeit spielt gegen den Arbeitgeber. Wer die Nerven behält, die Drohung "dann komme ich wieder zurück und arbeite weiter" erfolgreich durchhält und viele Fehler der Kündigung kritisiert, kann meist eine hohe Abfindung herausschlagen. Je länger der Gerichtsprozess dauert, umso mehr steigt das Kostenrisiko des Ex-Chefs. Wirtschaftlich denkende Unternehmen zahlen dann lieber eine Abfindung. Die Abfindung ist völlig frei zu verhandeln. Als Faustformel gilt: Bruttomonatsgehalt mal Jahre der Betriebszugehörigkeit mal Risikofaktor. Wer schwanger ist oder im Betriebsrat, wird als Faktor 200 Prozent verlangen, wer keine Fehler der Kündigung findet, sollte sich schon über 20 Prozent freuen. Ohne Besonderheiten einigt man sich oft auf 50 Prozent.
Sie kündigen lieber selbst? Hier gibt es den Leitfaden der Autorin für dieses Szenario.
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