Von Jochen Leffers
An diesem Freitag im August 2010 ging es in der Firma hoch her. Als ein Lagerist vormittags vom Arzt zurückkam, ging er sofort zum Marktleiter und sagte ihm, er sei krankgeschrieben und habe bald den nächsten Arztermin. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte er im Büro ab. Als der Marktleiter den Zettel fand, ließ er seinen Mitarbeiter per Lautsprecher ausrufen.
Die beiden telefonierten, das Gespräch eskalierte: "Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an", schrie der 35-jährige Lagerist. Andere Mitarbeiterinnen waren dabei, als er anschließend gebrüllt haben soll: "Der Wichser, er hat sie doch nicht mehr alle", und "Dann sollen die Arschlöcher mich doch rauswerfen".
Für den Arbeitgeber war es ein klarer Fall - eine grobe Beleidigung, die wenige Wochen später mit einer außerordentlichen Kündigung bestraft werden sollte. Auch der Betriebsrat stimmte zu. Dagegen klagte der Lagerist und rechtfertigte sich, sein Vorgesetzter habe ihn aufgefordert, sich schon einmal mit dem Betriebsrat auseinanderzusetzen und über das korrekte Vorgehen bei einer Krankschreibung informieren lassen. Das habe er als Kündigungsdrohung verstanden und sei darüber sehr erbost gewesen: aus seiner Sicht ein "Augenblicksversagen" nach einer Provokation durch den Chef.
Auch die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass es sich um eine üble Beleidigung handelte, um eine "erhebliche Ehrverletzung des Vorgesetzten". Dennoch entschied erst das Arbeitsgericht Trier zugunsten des Klägers, nun auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Die Begründungen liegen auf der gleichen Linie: Obwohl die Äußerungen im Prinzip eine fristlose Kündigung rechtfertigten, komme es stets auf den Einzelfall an - und in diesem Fall sei ein sofortiger Rauswurf unverhältnismäßig.
Auch der Chef verhielt sich nicht klug
Das Arbeitsgericht betonte zunächst, dass der Einzelhandelskaufmann dem Betrieb bereits seit 18 Jahren angehöre und in dieser langen Zeit eine Vertrauensbeziehung gewachsen sei, die durch einen erstmaligen Vorfall nicht gleich völlig zerstört werde. Zuvor hatte der Lagerist noch nie eine Abmahnung erhalten.
In der Berufungsverhandlung stellte auch das Landesarbeitsgericht klar, dass ein solches Verhalten des Mitarbeiters nicht sanktionslos bleiben müsse. Nur dürfe der Rauswurf nicht die erste und einzige Antwort des Arbeitgebers sein. Nach Auffassung der Mainzer Richter hat auch der Vorgesetzte einen Beitrag dazu geleistet, dass die Begegnung so aus dem Ruder lief: Zu Recht habe der Kläger die Aufforderung des Chefs, er solle sich über das Vorgehen bei Krankschreibungen informieren, als Kritik verstanden. Was der Lagerist falsch gemacht haben soll, als er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sofort nach dem Arztbesuch einreichte, ist auch für die Richter "absolut nicht nachvollziehbar".
Die anschließende Beleidigung des Marktleiters sei dann immer noch eine schwere Störung des Arbeitsverhältnisses, aber in einer "emotionalen Ausnahmesituation" geschehen und daher in einem "weniger strengen Licht zu sehen". Darum sei hier die fristlose Kündigung "nicht die einzig mögliche und vertretbare Reaktion".
Mithin: Eine Abmahnung hätte gereicht, meint auch das Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen 2 Sa 232/11). Eine Revision ist nicht zulässig, das Urteil also rechtskräftig.
Jochen Leffers (Jahrgang 1965) ist SPIEGEL-ONLINE-Redakteur und leitet das Ressort KarriereSPIEGEL.
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