Wer als erwerbstätiger Hartz-IV-Empfänger auf ein elegantes Erscheinungsbild angewiesen ist, muss die Kosten dafür in der Regel selbst tragen. Aufwendungen für Bürokleidung und Friseurbesuche sind bei der Berechnung der Sozialleistungen nicht vom Einkommen abzuziehen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Wenn die Ausgaben allerdings unabdingbar seien, um einen Job anzutreten oder zu behalten, müsse das Jobcenter sie als "Leistung zur Eingliederung" übernehmen.
Geklagt hatte eine Sekretärin aus Oberhessen, die halbtags als Sekretärin bei einem Finanzdienstleister arbeitet. Weil ihr Einkommen von 1066 Euro brutto im Monat nicht für die Alleinerziehende und ihren Sohn reicht, bezog sie als "Aufstockerin" ergänzend Hartz IV. Nach Abzug von Steuern und Freibeträgen rechnete das Jobcenter Marburg-Biedenkopf 536 Euro als Einkommen an und minderte die Hartz-IV-Zahlungen entsprechend. Vom Jobcenter erhielt sie vier Monate lang jeweils rund 110 Euro.
Die Teilzeit-Sekretärin machte aber auch die Ausgaben für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Werbungskosten geltend - zusammen 329 Euro in einem halben Jahr. Ihr Argument, das auch der Arbeitgeber unterstützte: Gute, repräsentative Kleidung sei in ihrem Job unbedingt erforderlich, etwa auf Schulungen oder wenn sie bei Außenterminen ihren Chef begleite. Wenn dies nicht berücksichtigt werde, stünde sie besser da, wenn sie auf ihren Job ganz verzichte und nur von Hartz IV lebe.
Bürokostüm ist weder Uniform noch Schutzanzug
Das Sozialgericht in erster Instanz sah das allerdings anders, auch das Landessozialgericht wies die Klage ab. Nun musste das Bundessozialgericht entscheiden und sah ebenfalls keine Möglichkeit, die Kleidungs- und Friseurkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. "Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion", wie etwa bei Uniformen oder Schutzanzügen - und beides treffe auf die Businesskleidung nicht zu, so die Kasseler Richter. Solche sogenannten gemischten Aufwendungen könnten zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden, daher seien sie nicht abzugsfähig (Aktenzeichen B 4 AS 163/11).
Mit dem Hartz-IV-Regelsatz sei seine Mandantin "nicht in der Lage, Berufskleidung zu bezahlen", sagte ihr Anwalt am Dienstag. Neu prüfen und entscheiden muss nun das Jobcenter des Landkreises. "Wie das Kind genannt wird, ist egal, Hauptsache das Geld kommt regelmäßig", so der Anwalt.
dpa/afp/jol
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik KarriereSPIEGEL | RSS |
| alles aus der Rubrik Berufsleben | RSS |
| alles zum Thema Arbeitsrecht | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2012
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH