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Hartz-IV-Aufstocker Schicke Kleidung zählt nicht zu Werbungskosten

Auf Geschäftsreise: Elegante Kleidung mindert steuerlich nicht das Einkommen Zur Großansicht
Corbis

Auf Geschäftsreise: Elegante Kleidung mindert steuerlich nicht das Einkommen

Wer wenig verdient, kann ergänzende Hartz-IV-Hilfe erhalten. Aber was ist, wenn der Job elegante Business-Kleidung verlangt? Die kann eine Sekretärin nicht von der Steuer absetzen, entschied das Bundessozialgericht. Aber unter Umständen müssen Jobcenter dafür zahlen.

Wer als erwerbstätiger Hartz-IV-Empfänger auf ein elegantes Erscheinungsbild angewiesen ist, muss die Kosten dafür in der Regel selbst tragen. Aufwendungen für Bürokleidung und Friseurbesuche sind bei der Berechnung der Sozialleistungen nicht vom Einkommen abzuziehen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Wenn die Ausgaben allerdings unabdingbar seien, um einen Job anzutreten oder zu behalten, müsse das Jobcenter sie als "Leistung zur Eingliederung" übernehmen.

Geklagt hatte eine Sekretärin aus Oberhessen, die halbtags als Sekretärin bei einem Finanzdienstleister arbeitet. Weil ihr Einkommen von 1066 Euro brutto im Monat nicht für die Alleinerziehende und ihren Sohn reicht, bezog sie als "Aufstockerin" ergänzend Hartz IV. Nach Abzug von Steuern und Freibeträgen rechnete das Jobcenter Marburg-Biedenkopf 536 Euro als Einkommen an und minderte die Hartz-IV-Zahlungen entsprechend. Vom Jobcenter erhielt sie vier Monate lang jeweils rund 110 Euro.

Die Teilzeit-Sekretärin machte aber auch die Ausgaben für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Werbungskosten geltend - zusammen 329 Euro in einem halben Jahr. Ihr Argument, das auch der Arbeitgeber unterstützte: Gute, repräsentative Kleidung sei in ihrem Job unbedingt erforderlich, etwa auf Schulungen oder wenn sie bei Außenterminen ihren Chef begleite. Wenn dies nicht berücksichtigt werde, stünde sie besser da, wenn sie auf ihren Job ganz verzichte und nur von Hartz IV lebe.

Bürokostüm ist weder Uniform noch Schutzanzug

Das Sozialgericht in erster Instanz sah das allerdings anders, auch das Landessozialgericht wies die Klage ab. Nun musste das Bundessozialgericht entscheiden und sah ebenfalls keine Möglichkeit, die Kleidungs- und Friseurkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. "Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion", wie etwa bei Uniformen oder Schutzanzügen - und beides treffe auf die Businesskleidung nicht zu, so die Kasseler Richter. Solche sogenannten gemischten Aufwendungen könnten zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden, daher seien sie nicht abzugsfähig (Aktenzeichen B 4 AS 163/11).

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Einen wichtigen Punkt ließ das Bundessozialgericht allerdings offen: Die Absetzbarkeit vom Einkommen und die Eingliederungsleistungen des Jobcenters, das sind rechtlich getrennte Dinge. Die Richter verwiesen darauf, dass Jobcenter unter bestimmten Umständen auch die Kosten für ein repräsentatives Erscheinungsbild tragen könnten - vorausgesetzt, das sei nötig zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit. Ob die Sekretärin einen Anspruch darauf hat, ließ das Bundesozialgericht offen.

Mit dem Hartz-IV-Regelsatz sei seine Mandantin "nicht in der Lage, Berufskleidung zu bezahlen", sagte ihr Anwalt am Dienstag. Neu prüfen und entscheiden muss nun das Jobcenter des Landkreises. "Wie das Kind genannt wird, ist egal, Hauptsache das Geld kommt regelmäßig", so der Anwalt.

dpa/afp/jol

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1.
inci2 19.06.2012
Zitat von sysopWer wenig verdient, kann ergänzende Hartz-IV-Hilfe erhalten. Aber was ist, wenn der Job elegante Business-Kleidung verlangt? Die kann eine Sekretärin nicht von der Steuer absetzen, entschied das Bundessozialgericht. Aber unter Umständen müssen Jobcenter dafür zahlen. Urteil zu Hartz-IV-Aufstockern: Bürokleidung gilt nicht als Werbungskosten - SPIEGEL ONLINE (http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,839823,00.html)
halbtags bei einem finanzdienstleister und dann 1066 brutto? das ist ja wohl der oberwitz! zumal es ja anscheinend auch eine qualifizierte tätigkeit zu sein schein, wenn sie den chef auf außenterminen begleitet und trainings durchführt.
2. Sponsoring vom Steuerzahler
spon-facebook-10000213984 19.06.2012
Sekretärin bei einem Finanzdienstleister und kein Geld für Kleidung? Soll kündigen oder voll arbeiten.
3. Schicke Hartz-IV- Mutti
dr.hammer 19.06.2012
Zitat von sysopWer wenig verdient, kann ergänzende Hartz-IV-Hilfe erhalten. Aber was ist, wenn der Job elegante Business-Kleidung verlangt? Urteil zu Hartz-IV-Aufstockern: Bürokleidung gilt nicht als Werbungskosten - SPIEGEL ONLINE (http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,839823,00.html)
Exklusiv im SPON: Hier das erste Privatfoto der alleinerziehenden Hartz-IV-Aufstockerin, auf dem Weg in die Nobelboutique: http://cdn2.spiegel.de/images/image-343649-panoV9free-nfcw.jpg
4. Sehr gut!
daesh 19.06.2012
1066 Euro halbtags bei einem Finanzdienstleister. Warum nicht noch weniger zahlen? Die Angestellte bekommt als Hartz IV Aufstocker das Gleiche! Oder noch besser Geld für die Ehre beim Finanzdienstleister zu arbeiten verlangen! Damit können wir die Chinesen mit den 20 Cent Stundenlohn unterbieten. Negative Löhne!
5.
Th.Tiger 19.06.2012
Zitat von spon-facebook-10000213984Sekretärin bei einem Finanzdienstleister und kein Geld für Kleidung? Soll kündigen oder voll arbeiten.
Wohl nicht richtig gelesen? Ich weiß nicht, wie es in Ihrem Habitat so aussieht, aber es soll in D so Gegenden geben, in der es für Alleinerziehende problematisch ist, eine Ganztagsbetreuung zu organisieren. Und bevor man hier losmotzt, mal ein wenig nachdenken! Außerdem soll es auch Finanzdienstleister geben, die nicht Lautenschläger heißen und der MLP vorstanden.
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