Darf man Arbeit aus religiösen Gründen ablehnen? Und muss der Arbeitgeber das hinnehmen?
Zu diesen Fragen musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Februar eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen 2 AZR 636/09). Es ging um einen muslimischen Mitarbeiter, der seit 1995 in einem großen Warenhaus tätig war. Zunächst hatte er in der Autowaschstraße gearbeitet, dann für drei Jahre in der Getränkeabteilung und schließlich bei den Frischwaren. Dort war er sehr häufig krank, darum beorderte ihn die Geschäftsleitung zurück in die Getränkeabteilung.
Genau das lehnte der Mitarbeiter aber nun ab. Er berief sich auf seinen muslimischen Glauben. Der Koran verbiete ihm nicht nur, selbst Alkohol zu trinken. Er dürfe keinerlei Tätigkeit ausüben, die der Konsumförderung oder der Verbreitung alkoholischer Getränke diene. Weil sich der Mitarbeiter beharrlich weigerte, wurde ihm schließlich gekündigt.
Zu Recht, urteilte das BAG: Die Arbeitsverweigerung eines Mitarbeiters aus religiösen Gründen kann eine Kündigung rechtfertigen. Doch damit ist der Fall noch nicht erledigt. Denn der Arbeitgeber muss prüfen, ob er dem Mitarbeiter eine "naheliegende" andere Tätigkeit zuweisen kann, die im Einklang mit dessen religiöser Überzeugung steht.
Das Warenhaus kann noch verlieren
Mit dem Bierkasten-Urteil bemüht sich das Gericht um einen Interessenausgleich. Arbeitgeber müssen religiöse Überzeugungen ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, die Unternehmer sollen aber auch in ihrer Freiheit nicht unnötig eingeschränkt werden. Wo aber verlaufen die Grenzen?
Die "Entdeckung" des eigenen Gewissens kann von Mitarbeitern taktisch genutzt werden, Angestellte dürften in den vielen Arbeitsverhältnissen Ansatzpunkte finden, um die übertragene Tätigkeit aus Gewissengründen zu verweigern - und so um eine Abfindung zu pokern.
"Jesus hat Sie lieb"
Es ist aber auch für Angestellte nicht immer leicht zu beurteilen, in welchen Fällen sie berechtigt ihre Arbeit verweigern können - und wann sie riskieren, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Es gibt durchaus handfeste Gründe, eine Aufgabe zurückzuweisen: Etwa wenn Angestellte es zu Recht ablehnen, an kriegsverherrlichenden Schriften mitzuwirken oder eine blasphemische Inszenierung mitzumachen.
Eine Faustregel hat das BAG nicht vorgegeben. Der aktuelle Fall wurde nur im Grundsatz entschieden, doch wie die Umstände der Kündigung im Warenhaus vor Ort zu bewerten sind, muss die Vorinstanz prüfen. Es kann also sein, dass das Warenhaus doch noch vor Gericht verliert.
Klar ist damit: Vor Ausspruch einer Kündigung muss das Unternehmen nach einer anderen Tätigkeit suchen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzustrukturieren. Fehlt es an einem geeigneten Ersatzarbeitsplatz, darf er dem Mitarbeiter kündigen.
Dass die Religionsfreiheit im Arbeitsverhältnis Grenzen hat, zeigt auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. April (Aktenzeichen 2 Sa 2230/10): Ein Callcenter-Mitarbeiter hatte jedes Telefonat mit der Formel "Jesus hat Sie lieb" beendet. Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht, der nach entsprechender Androhung das Arbeitsverhältnis kündigte, als der Arbeitnehmer sein religiöses Statement nicht unterlassen wollte.
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