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Von Rechts wegen Dürfen Boni einfach so gestrichen werden?

Runter vom hohen Geldstapel: Bonuszahlungen sind nicht mehr selbstverständlichZur Großansicht
Corbis

Runter vom hohen Geldstapel: Bonuszahlungen sind nicht mehr selbstverständlich

Hokus Bonus Fidibus: Haben Mitarbeiter Anspruch auf einen bestimmten Bonus? Das fragen sich nicht nur Banker, die auf ihre gewohnten Millionen hoffen, sondern auch immer mehr Durchschnittsverdiener, weiß Arbeitsrechtler Christof Kleinmann. Die Chancen stehen besser, als viele glauben.

In den vergangenen zehn Jahren haben Firmen immer öfter variable Vergütungsbestandteile eingesetzt, etwa in Form von Gewinnbeteiligungen, Erfolgsprämien und Bonuszahlungen. Sie sollen gerechter sein und in Krisenzeiten den Unternehmen beim Kostensparen helfen.

Viele Angestellte haben sich über die Zeit an die Boni gewöhnt und rechnen damit - etwa bei der Finanzierung des Häuschens im Grünen. Juristisch betrachtet kann ein Bonus sogar, ähnlich wie Weihnachtsgeld, zu einem festen Bestandteil des Gehalts werden, wenn das Unternehmen ihn schon zwei- bis dreimal ausgezahlt und nicht beweisbar festgelegt hat, dass das freiwillig ist. Tatsächlich bekommen viele Arbeitnehmer ihren Bonus an Weihnachten überwiesen.

Nicht nur im Banken- und Finanzsektor, auch in vielen anderen Branchen kommt es deshalb immer wieder zu Auseinandersetzungen, wenn Bonuszahlungen gestrichen werden. Die Richter müssen dann beurteilen, ob der Mitarbeiter tatsächlich einen verbindlichen Anspruch auf den begehrten Bonus hat - oder ob der Arbeitgeber die Sonderzahlung zu Recht gekürzt oder gestrichen hat.

Von Rechts wegen
Diese Experten schreiben wöchentlich wechselnd im KarriereSPIEGEL über Themen rund ums Arbeitsrecht: Jobst-Hubertus Bauer, Christof Kleinmann, Oliver Grimm, Sonja Riedemann (von links oben nach rechts unten)

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Entscheidend sind die Ausgestaltung der Bonusvereinbarung und das Verhalten des Arbeitgebers. Jedenfalls bei "vorläufigen" Zusagen müssen Arbeitnehmer mit deutlichen Kürzungen rechnen. Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst die Klagen einer Reihe von Bankmanagern der Commerzbank völlig gegensätzlich entschieden.

Im ersten Fall beschloss der Vorstand der Bank einen Bonuspool in einer bestimmten Höhe und teilte das allen Arbeitnehmern mit. Per "Bonusbrief" informierte er jeden über seinen "vorläufigen" Bonus und gab einen bestimmten Betrag an. Wegen deutlicher Verluste zahlte die Bank dann aber lediglich zehn Prozent der zuvor genannten Summe aus. Die Banker klagten den Rest ein und verloren.

Feste Vereinbarung? Da kommt der Arbeitgeber nicht mehr raus

Das höchste deutsche Arbeitsgericht erlaubt dem Arbeitgeber, dass er trotz der konkreten Zusage den Bonus nach den Grundsätzen billigen Ermessens deutlich kürzt, da es eben nur um einen "vorläufigen" Bonus ging. Wenn Firmen streichen, müssen sie allerdings das Gebot "gleiches gleich und ungleiches ungleich" beachten.

Mitarbeiter, die herausfinden wollen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber den Bonustopf verteilt hat, können ihre Firma um Auskunft bitten. Diesen Anspruch können Mitarbeiter notfalls auch mit einer Auskunftsklage durchsetzen.


In der zweiten Konstellation hatte die Bank mit dem Betriebsrat vereinbart, dass das Unternehmen jährlich einen Bonuspool festsetzt. Geregelt war auch, wie das Geld aus dem Bonuspool auf die einzelnen Mitarbeiter verteilt wird. Die Bank teilte den Beschäftigten die Höhe des aktuellen Bonuspools mit, was pro Kopf etwa ein bis zwei Monatsgehälter ergeben hätte.

Schließlich zahlte die Bank, der es wirtschaftlich sehr schlecht ging, aber nur eine "Anerkennungsprämie" von 1000 Euro aus. Die betroffenen Mitarbeiter wehrten sich hier erfolgreich. Die einseitige Kürzung durch die Bank war unzulässig, da die Bank durch die Vereinbarung mit dem Betriebsrat an ihre Zusage gebunden war.

Die Zeiten exorbitanter Boni sind erst einmal vorbei

Viele Unternehmen tappen noch in eine andere Falle. Ihre Arbeitsverträge sind unwirksam, da sie eine Kombination aus Widerruf- und Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten. Seit 2002 dürfen Verträge entweder das eine oder das andere beinhalten. Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert einen Anspruch der Bonuszahlung für die Zukunft. Beim Widerrufsvorbehalt kann der Arbeitgeber den Bonus widerrufen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn das Unternehmen rote Zahlen schreibt und sich für den Fall vorbehält, den Bonus zu streichen. Steht beides im Vertrag, muss das Unternehmen den Bonus zahlen.

Generell sind die Zeiten exorbitanter Boni aber wohl vorbei. Der Gesetzgeber hat in den Jahren nach der Pleite der US-Bank Lehman Brothers mehrfach dem öffentlichen Druck nachgegeben und die Zahlung sehr hoher Boni erschwert und für bestimmte Branchen faktisch verboten.

Diejenigen Banken, die während der Finanzkrise mit dem Geld der Steuerzahler gerettet wurden, haben von der EU sogar ein Boni-Verbot auferlegt bekommen. Das Verbot gilt, bis die Banken die Überbrückungshilfe zurückzahlen. So hat die Bundesregierung beispielsweise im Jahr 2010 Bonuszahlungen einer verstaatlichten Bank in Höhe von 35 Millionen Euro verhindert und zusammen mit dem Rettungsfonds Soffin auf 25 Millionen Euro herabgesetzt.

Auch bei allen anderen Banken sind sehr hohe Boni durch das Gesetz für Kreditwesen und die Institutsvergütungsverordnung mittlerweile verboten. Zudem besagt das Gesetz, dass Boni nur zu einem Teilbetrag ausgezahlt werden dürfen. Die restlichen 40 bis 60 Prozent erfolgen dann erst nach drei bis fünf Jahren.

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insgesamt 2 Beiträge
haltetdendieb 08.12.2011
Wunderbar: dreizehn oder festgesetzte vierzehn Monatsgehälter und dann noch zwei Monatsgehälter als Boni! Wofür, frage ich mich angesichts der Nullleistung der sogenannten Manager! Genau so ist es mit den vierzehn [...]
Zitat von sysopHokus Bonus Fidibus: Haben Mitarbeiter Anspruch auf einen bestimmten Bonus? Das fragen sich nicht nur Banker, die auf ihre gewohnten Millionen hoffen, sondern auch immer mehr Durchschnittsverdiener, weiß Arbeitsrechtler Christof Kleinmann. Die Chancen stehen besser, als viele glauben. Von Rechts wegen: Dürfen Boni einfach so gestrichen werden? - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - KarriereSPIEGEL (http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,801453,00.html)
Wunderbar: dreizehn oder festgesetzte vierzehn Monatsgehälter und dann noch zwei Monatsgehälter als Boni! Wofür, frage ich mich angesichts der Nullleistung der sogenannten Manager! Genau so ist es mit den vierzehn Gehältern bei Krankenkassen und Versicherungen. Wofür? Immer jammern, es sei kein Geld da, aber dann das Füllhorn ausschütten, bis es nicht mehr geht. Dafür gibt es ja genug Deppen, die für 2 Mark fünfzig arbeiten. So gleicht sich alles wieder aus.
keine_panik 26.04.2012
Hm, der Artikel scheint sehr lückenhaft zu sein. Es existiert z.B. ein sehr starkes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung" (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), das in der Diskussion [...]
Hm, der Artikel scheint sehr lückenhaft zu sein. Es existiert z.B. ein sehr starkes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung" (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), das in der Diskussion nur gestreift wird.
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Zur Person
Christof Kleinmann ist Managing Partner der Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät der Anwalt gemeinsam mit seinem achtköpfigen Team an den Standorten Hamburg, Frankfurt, München und Berlin Unternehmen und deren Führungskräfte.


Wann ist eine Kündigung gültig?

Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).

Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.

In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.



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