Was geschieht, wenn ein Lehrling seine Ausbildung bei einem Unternehmen absolviert hat und er Jahre später von genau diesem Unternehmen das Angebot eines befristeten Arbeitsvertrags erhält? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht kürzlich erneut beschäftigen (Aktenzeichen 7 AZR 375/10).
Dabei spielt das schöne juristische Wörtchen "sachgrundlos" eine tragende Rolle: Wenn eine Befristung keinen besonderen Grund hat, etwa weil ein Arbeitnehmer nicht nur für ein bestimmtes Projekt eingestellt wurde, dann nennt man sie sachgrundlos. So war es zunächst auch in diesem Fall.
Die Klage zielte auf Paragraf 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Danach kann eine sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitgeber nicht vereinbart werden, wenn "bereits zuvor" ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Gesetzgeber hat dies in seiner amtlichen Begründung als "Ewigkeitsverbot" verstanden. Deshalb ist der Gedanke nicht abwegig, dass dieses Verbot auch für den verhandelten Fall galt, wenn man das Ausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert und zwischen der Ausbildung und der späteren Anstellung Jahre gelegen haben.
Neustart nach drei Jahren
Das hält das Gericht für völlig überzogen. Nach seiner Meinung (Aktenzeichen 7 AZR 375/10 und auch schon 7 AZR 716/09) sei das Vorbeschäftigungsverbot zeitlich eingeschränkt auszulegen und stehe einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliege.
So weit, so gut - und sicherlich auch richtig. Einen Haken gibt es allerdings: Umstritten ist, ob das Gericht mit seiner einschränkenden Auslegung seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen im Verhältnis zum parlamentarischen Gesetzgeber überschritten hat. Es könnte also sein, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist und sich irgendwann das Bundesverfassungsgericht mit dem Problem beschäftigen muss.
Ausbildung ist kein Arbeitsverhältnis
Schön wär's! Denn Rechtsunsicherheit, die aus der Kontroverse entsteht, ist sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nicht hinnehmbar. Der Gesetzgeber sollte endlich für Klarheit sorgen. Dabei bietet es sich an, die vom Gericht gewählte zeitliche Sperre von drei Jahren zu übernehmen. Das entspräche der regelmäßigen Verjährungsfrist, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht. Dass Handlungsbedarf besteht, ist der Bundesregierung übrigens bekannt: Der Punkt findet sich im Koalitionsvertrag. Aber im Bereich des klassischen Arbeitsrechts ist vom Gesetzgeber kaum etwas zu sehen.
Zurück zur Entscheidung des Gerichts: Sie hat nämlich auch einen eindeutig erfreulichen Aspekt: Es wurde nun klargestellt, dass ein vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraf 14 TzBfG ist. Selbst wenn also die einschränkende Auslegung der Wörtchen "bereits zuvor" nicht akzeptabel sein sollte, so ist die vorliegende Entscheidung verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Damit können nun Arbeitgeber ohne Risiko Auszubildende nahtlos in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, ganz gleich ob mit oder ohne Sachgrund.
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik KarriereSPIEGEL | RSS |
| alles aus der Rubrik Berufsleben | RSS |
| alles zum Thema Von Rechts wegen | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2012
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH