Was passiert mit dem Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, wenn er stirbt, bevor er den Urlaub nehmen kann? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich beschäftigen (Aktenzeichen 9 AZR 416/10). Ein Arbeitnehmer war erkrankt und arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete mit seinem Tod. Die Erben des Mannes wollten nun das Geld für den nicht genommenen Urlaub vor Gericht erstreiten.
Das Gericht steht in einem solchen Fall aber auf dem Standpunkt, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, den die Erben geltend machen könnten. Das leuchtet ein. Das Urlaubsrecht sieht zwar eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs vor. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebt.
Alles andere würde Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs widersprechen: Einem Toten kann kein Erholungsurlaub mehr gewährt werden. Daher erlischt mit seinem Tod der Urlaubsanspruch wegen Unmöglichkeit.
In früheren Urteilen knüpfte das BAG den Anspruch noch an Bedingungen (9 AZR 376/95). Es kam darauf an, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Urlaubs, den er nicht nehmen konnte, noch gelebt hat. Außerdem musste er arbeitsfähig und arbeitsbereit sein und den Urlaubsabgeltungsanspruch erfolglos gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben.
Doch von dieser Rechtsauslegung hat sich das Gericht inzwischen verabschiedet. In einer jüngeren Entscheidung (9 AZR 352/10) hat es festgestellt: Der Abgeltungsanspruch auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit entsteht und wird fällig, sobald das Arbeitsverhältnis endet.
Diese Urlaubsrechtsprechung hat makabre Konsequenzen: Für die potentiellen Erben eines Arbeitnehmers, dessen baldiger Tod sich abzeichnet, kann es vorteilhaft sein, wenn der Sterbende das Arbeitsverhältnis schleunigst beendet. Dazu bieten sich sowohl eine Kündigung als auch ein Aufhebungsvertrag an. Ist in naher Zukunft mit dem Tod des Erblassers zu rechnen, sollte es sich allerdings um einen Aufhebungsvertrag mit möglichst sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses handeln. Stirbt der Erblasser dann auch nur eine Sekunde später, können die Erben einen Abgeltungsanspruch geltend machen.
Dem Arbeitgeber müsste ein Arbeitsrechtsanwalt allerdings raten, in dieser Situation einem Aufhebungsvertrag mit sofortigem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zuzustimmen. Denn wenn der Arbeitnehmer ordentlich kündigt und während der Kündigungsfrist stirbt, gehen die Erben leer aus.
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