Seit längerem hatte sich der Mitarbeiter auffällig verhalten: Erst teilte er seiner Arbeitgeberin mit, dass er zur Konkurrenz wechseln wolle. Danach entfernte er sämtliche privaten Gegenstände aus seinem Büro. Drei Wochen später erfuhr die Arbeitgeberin schließlich, dass der Mitarbeiter einen ihrer Kunden außerhalb der üblichen Termine besucht hatte.
Um dem seltsamen Treiben auf den Grund zu gehen, beauftragte die Chefin eine Detektei. Sie sollte herausfinden, ob der Mitarbeiter in seiner Freizeit bereits für einen Konkurrenten arbeitete. Der Privatdetektiv bestätigte das tatsächlich. Das Unternehmen erteilte der Detektei deshalb einen Folgeauftrag zur Überwachung.
Eine Woche später kündigte der Mitarbeiter fristgerecht. Das Unternehmen ließ ihn bis zum vertragsgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses weiter überwachen, insgesamt sechs Wochen lang. Zum Abschied präsentierte die Chefin dann die Rechnung: Sie wollte die Kosten für den Detektiv von ihrem Mitarbeiter erstattet bekommen, insgesamt 37.605 Euro.
Konkreter Tatverdacht ist notwendig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Forderung ab. Nach Ansicht der Richter könne der Arbeitgeber bei einer vertraglichen Pflichtverletzung des Mitarbeiters von diesem zwar grundsätzlich die durch die Beauftragung eines Privatdetektivs entstandenen Kosten zurückverlangen (Aktenzeichen 8 AZR 547/09). Allerdings, so die Richter, müssen dazu drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Im vorliegenden Fall fehlte es nach Ansicht des Gerichts an einem konkreten Tatverdacht, als die Chefin das erste Mal einen Detektiv auf den Mitarbeiter ansetzte. Nur, weil der erklärt hatte, zur Konkurrenz zu wechseln, er sein Büro aufräumte und einen Kunden zu einem unüblichen Gespräch traf, habe sich noch nicht der konkrete Verdacht einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit ergeben. Daher sei die Erstattung abzulehnen.
Leicht im Visier der Schlapphüte
Welche Schlüsse können Arbeitgeber aus dem Urteil ziehen? Wenn sie den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, dann ist es zulässig, einen Detektiv zur Aufklärung des Verdachts einzusetzen. Dabei kann es um die unterschiedlichsten Verdachtsmomente gehen. Zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter in Straftaten zu Lasten des Unternehmens verwickelt sein könnte oder wichtige Informationen entwendet. Die Ermittlungsergebnisse des Detektivs können im Prozess in der Regel verwertet und gegen den Mitarbeiter verwendet werden.
Aber: Die Kosten muss meist der Arbeitgeber tragen, da ist das BAG äußerst zurückhaltend. Nur wenn bereits bei der Beauftragung des Detektivs ein konkreter Tatverdacht vorliegt, der Mitarbeiter auch wirklich überführt wird und dazu der Einsatz des Detektivs notwendig war, kann er sich die Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt lassen. Unternehmen sollten daher auch sämtliche betrieblichen Informationsquellen ausschöpfen, bevor ein Privatdetektiv eingeschaltet wird.
Für Arbeitnehmer enthält das Urteil eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte: Wer gegenüber seinem Arbeitgeber Pflichten verletzt oder sich auch nur verdächtig macht, muss mit damit rechnen, dass ein Privatdetektiv zum Einsatz kommt.
Die gute Nachricht: Die Kosten eines solchen Einsatzes muss der Mitarbeiter nur unter den genannten, sehr strengen Voraussetzungen tragen.
Allerdings ist ein Arbeitnehmer auch so kein Freiwild für Schlapphüte: Kein Privatdetektiv darf bei einem solchen Einsatz das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzen. So ist es etwa untersagt, dass der Privatdetektiv ohne Erlaubnis Telefonmitschnitte fertigt oder in die Wohnung des Mitarbeiters eindringt. Wird das Persönlichkeitsrechts verletzt, dreht sich der Spieß um - dann kann der Mitarbeiter vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.
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