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Von Rechts wegen Wenn der Chef den Detektiv schickt

Abteilung Horch & Guck: Die eigene Beschattung muss man selten zahlenZur Großansicht
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Abteilung Horch & Guck: Die eigene Beschattung muss man selten zahlen

Häufige Krankheiten, angedrohter Wechsel zur Konkurrenz? Wenn Firmen fürchten, ihre Mitarbeiter könnten sie hintergehen, dürfen sie einen Privatdetektiv einsetzen, sagt Arbeitsrechtler Oliver Grimm. Das Unternehmen kann die Kosten sogar vom Mitarbeiter einfordern - ausnahmsweise.

Seit längerem hatte sich der Mitarbeiter auffällig verhalten: Erst teilte er seiner Arbeitgeberin mit, dass er zur Konkurrenz wechseln wolle. Danach entfernte er sämtliche privaten Gegenstände aus seinem Büro. Drei Wochen später erfuhr die Arbeitgeberin schließlich, dass der Mitarbeiter einen ihrer Kunden außerhalb der üblichen Termine besucht hatte.

Um dem seltsamen Treiben auf den Grund zu gehen, beauftragte die Chefin eine Detektei. Sie sollte herausfinden, ob der Mitarbeiter in seiner Freizeit bereits für einen Konkurrenten arbeitete. Der Privatdetektiv bestätigte das tatsächlich. Das Unternehmen erteilte der Detektei deshalb einen Folgeauftrag zur Überwachung.

Eine Woche später kündigte der Mitarbeiter fristgerecht. Das Unternehmen ließ ihn bis zum vertragsgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses weiter überwachen, insgesamt sechs Wochen lang. Zum Abschied präsentierte die Chefin dann die Rechnung: Sie wollte die Kosten für den Detektiv von ihrem Mitarbeiter erstattet bekommen, insgesamt 37.605 Euro.

Konkreter Tatverdacht ist notwendig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Forderung ab. Nach Ansicht der Richter könne der Arbeitgeber bei einer vertraglichen Pflichtverletzung des Mitarbeiters von diesem zwar grundsätzlich die durch die Beauftragung eines Privatdetektivs entstandenen Kosten zurückverlangen (Aktenzeichen 8 AZR 547/09). Allerdings, so die Richter, müssen dazu drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss die Überwachung aufgrund eines konkreten Tatverdachts in Auftrag geben.
  • Der Mitarbeiter müsse einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt werden.
  • Und die Aufwendungen für den Detektiveinsatz müssten notwendig sein.

Im vorliegenden Fall fehlte es nach Ansicht des Gerichts an einem konkreten Tatverdacht, als die Chefin das erste Mal einen Detektiv auf den Mitarbeiter ansetzte. Nur, weil der erklärt hatte, zur Konkurrenz zu wechseln, er sein Büro aufräumte und einen Kunden zu einem unüblichen Gespräch traf, habe sich noch nicht der konkrete Verdacht einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit ergeben. Daher sei die Erstattung abzulehnen.

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Während des Überwachungszeitraumes habe sich der Verdacht gegen den Mitarbeiter bestätigt. Der Folgeauftrag sei also nicht mehr notwendig gewesen, die Pflichtverletzung des Mitarbeiters war bereits erwiesen. Unter vernünftigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten hätte der Folgeauftrag nicht erteilt werden dürfen. Die Arbeitgeberin hatte nach Ansicht des Gerichts bereits nach dem Erstauftrag die Möglichkeit, auf die Arbeitsvertragsverletzung zu reagieren.

Leicht im Visier der Schlapphüte

Welche Schlüsse können Arbeitgeber aus dem Urteil ziehen? Wenn sie den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, dann ist es zulässig, einen Detektiv zur Aufklärung des Verdachts einzusetzen. Dabei kann es um die unterschiedlichsten Verdachtsmomente gehen. Zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter in Straftaten zu Lasten des Unternehmens verwickelt sein könnte oder wichtige Informationen entwendet. Die Ermittlungsergebnisse des Detektivs können im Prozess in der Regel verwertet und gegen den Mitarbeiter verwendet werden.

Aber: Die Kosten muss meist der Arbeitgeber tragen, da ist das BAG äußerst zurückhaltend. Nur wenn bereits bei der Beauftragung des Detektivs ein konkreter Tatverdacht vorliegt, der Mitarbeiter auch wirklich überführt wird und dazu der Einsatz des Detektivs notwendig war, kann er sich die Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt lassen. Unternehmen sollten daher auch sämtliche betrieblichen Informationsquellen ausschöpfen, bevor ein Privatdetektiv eingeschaltet wird.

Für Arbeitnehmer enthält das Urteil eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte: Wer gegenüber seinem Arbeitgeber Pflichten verletzt oder sich auch nur verdächtig macht, muss mit damit rechnen, dass ein Privatdetektiv zum Einsatz kommt.

Die gute Nachricht: Die Kosten eines solchen Einsatzes muss der Mitarbeiter nur unter den genannten, sehr strengen Voraussetzungen tragen.

Allerdings ist ein Arbeitnehmer auch so kein Freiwild für Schlapphüte: Kein Privatdetektiv darf bei einem solchen Einsatz das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzen. So ist es etwa untersagt, dass der Privatdetektiv ohne Erlaubnis Telefonmitschnitte fertigt oder in die Wohnung des Mitarbeiters eindringt. Wird das Persönlichkeitsrechts verletzt, dreht sich der Spieß um - dann kann der Mitarbeiter vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.

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insgesamt 5 Beiträge
_unwissender 20.05.2011
Da meint die Arbeitgeberin, sie kann Kosten in beliebiger Höhe auflaufen lassen - und will sie hinterher einklagen? Meine Güte, was die Leute doch für Talente haben! Es ist für eine Führungskraft natürlich viel zu viel [...]
Da meint die Arbeitgeberin, sie kann Kosten in beliebiger Höhe auflaufen lassen - und will sie hinterher einklagen? Meine Güte, was die Leute doch für Talente haben! Es ist für eine Führungskraft natürlich viel zu viel verlangt, beim ersten Ansatz von Fakten ein Gespräch zu führen. kopfschüttelnd....
ernstmoritzarndt 20.05.2011
Diese Entscheidung passt genau in die Linie des BAG: Der Arbeitnehmer wird "bis zur letzten juristischen Patrone" geschützt. Warum der hier unterlegene Arbeitgeber nicht das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, ist [...]
Zitat von sysopHäufige Krankheiten, angedrohter Wechsel zur Konkurrenz? Wenn Firmen fürchten, ihre Mitarbeiter könnten sie hintergehen, dürfen sie einen Privatdetektiv einsetzen, sagt Arbeitsrechtler Oliver Grimm. Das Unternehmen kann die Kosten sogar vom Mitarbeiter einfordern - ausnahmsweise. http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,763691,00.html
Diese Entscheidung passt genau in die Linie des BAG: Der Arbeitnehmer wird "bis zur letzten juristischen Patrone" geschützt. Warum der hier unterlegene Arbeitgeber nicht das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, ist mir nicht ganz klar - wahrscheinlich würde das BVerfGericht, da eine "Heilige Kuh der Justiz zu schlachten wäre" die Sache so lange aussitzen, bis kein Mensch mehr an den Vorgang denkt. Ein identischer Fall im Bereich des UWG/GWB würde unverzüglich zu drastischen Kosten bei dem Verletzer führen und zwar ohne jede juristische Gnade. Arbeitsrecht hat weniger mit Recht, als der philosophischen Frage zu tun, daß die Justiz sehr lange überlegt, wie sie einen ungetreu handelnden Arbeitnehmer von vorn bis hinten zu Lasten des Arbeitgebers schützt. ...... Zu heftig?
muwe6161 20.05.2011
... entscheiden ist eine Binsenweisheit. Die Arbeitgeber habe längst reagiert und sind mit Arbeitsverträgen sehr zurückhaltend. Freelancer-Verträge sind besser und entbinden von der gegenseitigen Treuepflicht. Ich denke es [...]
... entscheiden ist eine Binsenweisheit. Die Arbeitgeber habe längst reagiert und sind mit Arbeitsverträgen sehr zurückhaltend. Freelancer-Verträge sind besser und entbinden von der gegenseitigen Treuepflicht. Ich denke es ist besser so wie es ist.
Willi Wacker 20.05.2011
Ja, so ein Ferkel wie im konkreten Fall würde dann natürlich die volle Breitseite an AN Boykott-Möglichkeiten abfeuern. Als erstes, ich-hab-Rücken... Und die Anwälte, und die Gewerkschaft.
Zitat von _unwissenderDa meint die Arbeitgeberin, sie kann Kosten in beliebiger Höhe auflaufen lassen - und will sie hinterher einklagen? Meine Güte, was die Leute doch für Talente haben! Es ist für eine Führungskraft natürlich viel zu viel verlangt, beim ersten Ansatz von Fakten ein Gespräch zu führen. kopfschüttelnd....
Ja, so ein Ferkel wie im konkreten Fall würde dann natürlich die volle Breitseite an AN Boykott-Möglichkeiten abfeuern. Als erstes, ich-hab-Rücken... Und die Anwälte, und die Gewerkschaft.
nurmeinsenf 20.05.2011
Zu heftig wäre es in jedem Fall gewesen, dem AG das Recht zuzusprechen, seinen ehemaligen AN aus einem so vagen Anlaß mit "Detektivkosten" von 37 TEURO finanziell zu ruinieren. Möglicherweise war die Chefin mit dem [...]
Zitat von ernstmoritzarndtArbeitsrecht hat weniger mit Recht, als der philosophischen Frage zu tun, daß die Justiz sehr lange überlegt, wie sie einen ungetreu handelnden Arbeitnehmer von vorn bis hinten zu Lasten des Arbeitgebers schützt. ...... Zu heftig?
Zu heftig wäre es in jedem Fall gewesen, dem AG das Recht zuzusprechen, seinen ehemaligen AN aus einem so vagen Anlaß mit "Detektivkosten" von 37 TEURO finanziell zu ruinieren. Möglicherweise war die Chefin mit dem Anschlußauftrag nur deshalb so freigiebig, weil sie gedacht hat, daß sie die Zeche eh nicht zahlen muß. Pech gehabt. Mitleid? Gibt's keins.
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Zum Autor
Oliver Grimm ist Partner
bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sich auf Umstrukturierungen und betriebs­verfassungs­rechtliche Fragen spezialisiert hat, arbeitet im Münchner Büro der Kanzlei.

Wann ist eine Kündigung gültig?

Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).

Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.

In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.



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