Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Sie können einem Mitarbeiter, der Kolleginnen verbal belästigt und auch noch handgreiflich wird, fristlos kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm revidiert (Aktenzeichen: 2 AZR 323/10).
Im konkreten Fall ging es um einen Einkäufer und Produktmanager eines Möbelhauses, der seit 30 Jahren bei dem Unternehmen im Raum Paderborn angestellt war. Der 58-Jährige hatte zunächst im Oktober 2007 einer Kollegin einen Schlag auf ihren Hintern gegeben und wurde dafür vom Arbeitgeber wegen sexueller Belästigung abgemahnt.
Der Mann lernte daraus allerdings nichts: Ein halbes Jahr später bedrängte er eine 26-jährige Einkaufsassistentin zwei Tage lang mit zahlreichen Bemerkungen. So forderte er die junge Kollegin auf, für ihn ihre körperlichen Reize zur Schau zu stellen; ein anderes Mal griff der Einkäufer zu einem anzüglichen Vergleich in Bezug auf einen Zollstock. Beim Mittagessen wollte er alles über das Sexualleben der Frau wissen und machte ihr schließlich ein eindeutiges Angebot.
Späte Entschuldigung rettet den Mitarbeiter nicht
Die Kollegin fand das alles andere als lustig und fühlte sich massiv bedrängt. Nachdem der Arbeitgeber von den verbalen Belästigungen erfahren hatte, kündigte er dem Einkäufer fristlos. Der verteidigte sich, er habe die Kollegin doch nur geneckt. Seiner Meinung nach wäre allenfalls eine Abmahnung angemessen gewesen, nicht die Kündigung.
Das sah das Bundesarbeitsgericht ganz anders. Grundsätzlich, so die Erfurter Richter in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Urteil, stelle sexuelle Belästigung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Je nach Intensität könne ein Arbeitgeber darauf mit einer Umsetzung des Mitarbeiters, einer Abmahnung oder auch mit einer fristlosen Kündigung reagieren.
Die Verbalattacken im Möbelhaus werteten die Richter - anders als zuvor das Landesarbeitsgericht Hamm - als erhebliche Grenzüberschreitung und als Erniedrigung der Kolleginnen. Sie stellten klar, dass der Kläger ja bereits zuvor wegen des Poklatschers abgemahnt worden sei. Durch die erneuten sexuellen Belästigungen habe das Unternehmen davon ausgehen müssen, dass es auch in Zukunft zu ähnlichen Fällen kommen würde. Deshalb sei dem Mitarbeiter zu Recht gekündigt worden. Auch seine Entschuldigung sei zu spät gekommen - nämlich erst nach einem Personalgespräch vor dem Hintergrund der drohenden Kündigung.
JurAgentur/vet
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