Von Stefan Schultz
Wenn alle Versuche fehlschlagen, das Problem innerbetrieblich zu lösen, können Sie sich externe Hilfe holen. Machen Sie sich allerdings bewusst, dass Sie nun wirklich ganz schwere Geschütze auffahren und sich entsprechend noch besser vorbereiten müssen. Gehen Sie Ihre Situation noch einmal genau durch: Haben Sie genügend Zeugen und Belege, die Ihre Anschuldigungen stützen? Haben Sie einen Rechtsvertreter mit vertrauenswürdiger Vita?
Können Sie alle Fragen mit Ja beantworten, ist jetzt der Zeitpunkt, dem Geschäftsführer Ihres Unternehmens und dem Vorgesetzten, der Sie quält, eine Unterlassungsklage zuzusenden. Dafür übergeben Sie Ihrem Anwalt alle Belege und Dokumente und sagen ihm, was Ihr Vorgesetzter künftig unterlassen soll. Ihr Rechtsvertreter stellt eine entsprechende Klage aus und sendet sie an das zuständige Arbeitsgericht in Ihrer Region.
Dieses beraumt zunächst einen sogenannten Gütetermin an: eine Verhandlung mit dem Ziel einer Einigung. Der Arbeitgeber kann sich verpflichten, der Unterlassungsforderung nachzukommen. In diesem Fall entstehen keine Gerichtskosten. Die Anwaltskosten trägt ohnehin jede Partei selbst.
Bei einer Verurteilung drohen dem Chef ernste Konsequenzen
Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, macht das Gericht einen zweiten Termin und stellt am Ende der Verhandlung ein Urteil aus. Dafür sind unter anderem folgende Fragen ausschlaggebend: Ist der Mitarbeiter überempfindlich oder die Arbeitsatmosphäre tatsächlich unerträglich? Wie groß ist die Gefahr, dass sich das in der Unterlassungsklage erwähnte Problem wiederholt?
Bei extremen Formen von Belästigung und Beleidigung können Sie noch drastischere Mittel ergreifen. "Wenn Sie Ihr Chef vor großem Publikum mit besonders schlimmen sexistischen oder rassistischen Sprüchen quält, ist möglicherweise eine Strafanzeige angemessen", sagt Arbeitsrechtler Nägele.
In diesem Fall befasst sich die Staatsanwaltschaft mit Ihrem Problem, und Sie müssen all Ihre Anschuldigungen akribisch belegen. Bei einer Verurteilung drohen Ihrem Chef äußerst ernste Konsequenzen: Möglich sind eine Geldstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt, ein Vorstrafen-Eintrag im Zentralregister und theoretisch auch eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr. "Letztere ist allerdings extrem unwahrscheinlich", sagt Nägele.
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