Von Christof Kleinmann
Früher oder später beschäftigt das Thema Zeugnis nahezu jeden Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wer die Firma wechselt, kann vom Chef ein Endzeugnis einfordern; ein Zwischenzeugnis kann beim Vorgesetztenwechsel, bei Änderungen des Jobprofils und ähnlichen Veränderungen verlangt werden.
"Du sollst nicht falsch Zeugnis geben", so steht es in den Zehn Geboten. Dennoch wird kaum so viel gelogen wie in Zeugnissen. Das liegt zum einen an den rechtlichen Rahmenbedingungen, zum anderen aber auch oft am Wunsch des Arbeitgebers, mit einem herausragenden Zwischenzeugnis den ungeliebten Arbeitnehmer elegant loszuwerden.
Häufig kommt es zu Auseinandersetzungen, wenn der Mitarbeiter mit dem Zeugnisinhalt nicht einverstanden ist. Als juristischer Laie fragt man sich: Ist das ein gutes Zeugnis? Hat sich der Arbeitgeber eines "Geheimcodes" bedient, so dass das Zeugnis bei einer Bewerbung eher schadet als nützt?
"Wir haben Herrn X als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr X war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."
Der Arbeitnehmer argwöhnte, dass die Formulierung "kennengelernt" in der Berufswelt weitgehend negativ verstanden werde. Der Arbeitgeber habe damit verschlüsselt zum Ausdruck gebracht, dass gerade das Gegenteil der Aussage gemeint gewesen sei - das lehrt auch meine Erfahrung als Arbeitsrechtler. Dagegen hat das BAG entschieden, durch die gewählte Formulierung werde nicht der Eindruck erweckt, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation bescheinige (Aktenzeichen 9 AZR 386/10).
Die Grenzen der Lobhudelei
Viele arbeitsrechtliche Praktiker schütteln über diese Entscheidung den Kopf. Die Mehrheit der Personalverantwortlichen würde über die Formulierung "haben kennengelernt als" stolpern. Warum steht im Zeugnis nicht: "Herr X war sehr interessiert und hochmotiviert"? Klare, nicht passivisch verklausulierte Formulierungen sind eindeutig und erwecken nicht den Anschein, das Gegenteil sagen zu wollen. Diesen Grundsatz sollten Personalverantwortliche berücksichtige, schon um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.
Verlangt ist zunächst, dass alle wesentlichen Aufgaben des Mitarbeiters wiedergegeben werden. Bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung haben sich bestimmte Formulierungen durchgesetzt, darauf greifen die meisten Zeugnisautoren zurück:
Justitiabel ist das alles nur schwer. Fest steht: In einem guten Zeugnis dürfen wichtige Aspekte nicht fehlen, beispielsweise die Stressresistenz bei Journalisten. Werden Selbstverständlichkeiten jedoch erwähnt ("Er war immer pünktlich"), so ist dies wiederum negativ.
Nichts als Ärger mit Arbeitszeugnissen
Nicht akzeptabel sind bereits der Form nach Zeugnisse, die geknickt sind, "Eselsohren" oder Rechtschreibfehler haben. Solche Mängel zu vermeiden, dürfte Personalverantwortlichen und Arbeitnehmern viel Ärger ersparen.
Auch eine Schlussformel, die Dank für die geleistete Arbeit, Bedauern über das Ausscheiden und gute Wünsche für die Zukunft, sind für Zeugnisse von Vorteil. In manchen Fällen haben Richter entschieden, dass Arbeitgeber ein Zeugnis mit Dank für die geleistete Arbeit und mit guten Wünschen für die Zukunft schreiben müssen. Ein Anspruch darauf besteht laut ständiger Rechtsprechung jedoch nicht - auch wenn das Fehlen in der Praxis als klarer Hinweis verstanden wird, dass da etwas nicht stimmt.
Zeugnisse, die länger als zwei Seiten sind, erwecken in der Praxis ebenfalls Misstrauen. Die Überlänge wird als Hinweis auf ein erzwungenes Zeugnis verstanden, so auch zu große oder viel zu kleine oder auffällig ungewöhnlich platzierte Unterschriften.
Am Ende liest der eine Personalchef zu viel zwischen den Zeilen, der andere zu wenig. Eines jedenfalls ist klar - und das sieht man der BAG-Entscheidung deutlich an: Weder Richter noch Anwälte mögen Zeugnisstreitigkeiten.

Das Musterzeugnis für IT-Berater Gerd Roben
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