Berufsstart Die Tücken der Probezeit
Viele Neueinsteiger fürchten sich vor der Probezeit - schließlich kann der Arbeitgeber flott kündigen und muss nicht einmal einen Grund nennen. Auch ein Recht auf Urlaub gibt es erst danach. Dennoch sind Neulinge keineswegs rechtlos: die wichtigsten Regelungen im Überblick.
Endlich hat es geklappt: Ein neuer Job ist gefunden, der Vertrag unterschrieben. Doch entspannt sind die meisten Neueinsteiger erst einmal trotzdem nicht. Denn in der Probezeit arbeiten sie eben nur auf Probe - und können mit einer Frist von 14 Tagen wieder auf die Straße gesetzt werden.
Die Länge der Probezeit hängt von der Arbeit und dem Unternehmen ab. Als Faustregel gilt: bei einfachen Tätigkeiten bis zu drei Monaten, bei höherwertigen bis zu sechs Monaten. "Das ist aber keine Regelung, die automatisch mit jedem neuen Job verbunden ist", sagt Regina Steiner, Fachanwältin für Arbeitsrecht. "Die Probezeit ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer."
Wer im Vorstellungsgespräch geschickt verhandelt, kann die Probezeit aus seinem Vertrag entfernen. Das hört sich gut an - bringt aber weniger Vorteile als gedacht. "Viele glauben, dass nur während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis problemlos gekündigt werden kann", sagt Rechtsanwalt Ulrich Tschöpe, Vorsitzender des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer. "Das ist aber ein Irrglaube."
Kein Urlaub in den ersten sechs Monaten
Für eine Kündigung muss in den ersten Monaten kein gesonderter Grund angegeben werden, der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt immer erst nach sechs Monaten. "Auch ohne konkrete Verabredung einer Probezeit kann neuen Arbeitnehmern innerhalb der ersten Beschäftigungsmonate ohne weiteres gekündigt werden", so Tschöpe. Dann gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen; wenn eine Probezeit vereinbart wurde, sind es 14 Tage.
"Für die Probezeit kann man ein bestimmtes Gehalt vereinbaren und gleichzeitig festlegen, dass es sich danach automatisch erhöht", sagt der Gütersloher Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter. So ein gestaffelter Lohneinstieg sei sogar häufig üblich. "Allerdings darf das Einstiegsgehalt nicht wahllos gedrückt werden, der Arbeitgeber muss sich - branchenspezifisch - an gesetzlich oder tariflich geregelte Mindestlöhne halten."
Beim Thema Urlaub stehen Neueinsteiger mit Probezeit nicht schlechter da als ihre Kollegen, die eine Probezeit aus dem Vertrag herausgehandelt haben: "Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass man in den ersten sechs Monaten kein Recht darauf hat, Urlaub zu nehmen", sagt Fachanwältin Steiner. Auch wenn kein Anspruch darauf besteht, genehmigen viele Arbeitgeber Urlaub in der Probezeit trotzdem - eine Frage der Absprache. In jedem Fall sammeln Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaubstage an. Werden sie nun vor Ablauf der sechs Monate gekündigt, können sie den Urlaub anteilig nehmen oder ihn sich auszahlen lassen. "Verzichten sollte man darauf nicht", so Steiner.
Mit oder ohne Probezeit - erst nach vier Wochen im Unternehmen hat man einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (aber in der Regel zahlt die Krankenkasse bis dahin Krankengeld). Knifflig kann es bei anderen unerwarteten Ereignissen werden, zum Beispiel dem Tod eines nahen Verwandten oder Freundes. "Man hat auch als neuer Arbeitnehmer das Recht, zu einer Beerdigung zu gehen", sagt Rechtsanwältin Steiner. In diesen Fällen sei man aber auf das Mitgefühl des Arbeitgebers angewiesen. Will der Chef seinem neuen Angestellten partout nicht freigeben, kann er ihm ohne Angabe von Gründen kündigen.
Aliki Nassoufis, dpa/vet