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27.02.2007
 

"Cicero"-Urteil

Lass dich nicht erwischen, Journalist

Von Thomas Darnstädt

Das Karlsruher Urteil im Fall "Cicero" hat die Rolle der Presse in Deutschland nicht wirklich gestärkt. Denn nach wie vor können sich investigative Journalisten mit der Veröffentlichung geheimer Dokumente strafbar machen. Die Verfassungsrichter haben ein klares Wort vermieden.

"Ahmed Fadil Nazal Al Khalayleh rückte ins Blickfeld der deutschen Ermittlungsbehörden, als er in einem Telefonat von einem Mitglied der AlTawhid-Zelle in Deutschland um einen Auftrag zur Erlangung des Märtyrertodes gebeten wurde."

"Cicero"-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Ein Fall, der nicht zu entscheiden ist?
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dpa

"Cicero"-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Ein Fall, der nicht zu entscheiden ist?

Starker Einstieg. Aber gefährlich. Er stammt aus einem vertraulichen Bericht des Wiesbadener Bundeskriminalamtes. Wegen Zitaten aus diesem Bericht durchsuchten Fahnder im Herbst 2005 acht Stunden lang die Redaktion des Magazins "Cicero" in Potsdam.

Wie 1961 im Hause Augstein, wühlte auch in Potsdam 2005 die Staatsanwaltschaft mit allerhöchster Billigung des Bundesinnenministers. Und die Fahnder Otto Schilys sahen keinen Grund zur Zimperlichkeit. Die Parole des Chefs lautete schließlich: "Für Journalisten steht nichts im Grundgesetz."

Wirklich nicht? Müssen Journalisten, die aus vertraulichen Papieren zitieren, mit Sanktionen der Obrigkeit rechnen? Die Frage, vor der auch die Kollegen anderer Zeitungen und Magazine immer wieder stehen, sollte heute vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden. Doch das von der Branche mit Spannung erwartete "Cicero"-Urteil hat die Rolle der Presse im Staat des Grundgesetzes nicht wirklich gestärkt.

Ungelöst blieb das Problem, mit dem sich investigative Journalisten seit einigen Jahren herumschlagen müssen: Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verschwiegenheit von Beamten und anderen Amtsträgern lassen sich so auslegen, dass die pure Veröffentlichung geheimer Behörden-Dokumente durch Journalisten strafbar ist - als "Teilnahme" am Bruch der Amtsverschwiegenheit.

Der Journalist im Teufelskreis

Der aberwitzige Trick von Staatsschützern, Journalisten nach Gesetzen zu bestrafen, die gerade nicht die Presse, sondern eigentlich die zu besonderer Staatstreue verpflichteten Amtswalter treffen sollen, ist seit langem umstritten. Die Folge dieser Rechtsauslegung: Wer als Journalist einen vertraulichen Text veröffentlicht, wird von der Staatsanwaltschaft automatisch als Beschuldigter unter dem Verdacht der Beihilfe zum Bruch der Amtsverschwiegenheit behandelt. Auf diese Weise ist es möglich, sämtliche Vorkehrungen der Strafprozessordnung zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses auszuhebeln - Informantenschutz, Beschlagnahmefreiheit, Zeugnisverweigerungsrechte: All dies gilt ja nur, solange der Redakteur nicht selbst Beschuldigter einer Straftat ist.

Es gibt kaum ein ernsthaftes Presseunternehmen in Deutschland, das nicht irgendwann Opfer solcher Ermittlungen geworden ist. Und die Hoffnungen der Branche richteten sich darauf, die Kollegen von diesem ungerechtfertigten Druck zu befreien.

Zurück zu Kaiser Wilhelms Zeiten?

Ein klares Wort wäre nötig gewesen: Entweder sollten Journalisten künftig an die Staatsraison gebunden werden und auf die Veröffentlichung interner Papiere verzichten. Dann haben wir wieder ein Amtsgeheimnis wie zu Kaiser Wilhelms Zeiten. Oder es gilt das Wort des Strafgesetzes, wonach ein Amtsgeheimnis nur von Amts wegen geheim zu halten ist, nicht aber von Journalisten. Dann müsste die geltende Rechtsanwendung für verfassungswidrig erklärt werden.

Die Karlsruher Richter haben - sieben zu eins - entschieden, dass die Frage nicht zu entscheiden ist. Denn im Fall "Cicero" sei der Tatverdacht für den Bruch irgendeines Amtsgeheimnisses mangels näherer Anhaltspunkte zu vage gewesen - also hätte man auch niemanden konkret der Beihilfe bezichtigen dürfen. Schon deshalb sei die Durchsuchung unzulässig gewesen.

Umkehrschluss: Wenn die Staatsanwälte etwas cleverer ermittelt hätten, dann hätte Otto Schily gewonnen.

Nun wissen wir, was über Journalisten im Grundgesetz steht: Sie dürfen Amtsgeheimnisse verletzen, soviel sie wollen. Sie dürfen sich nur nicht dabei erwischen lassen.

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insgesamt 47 Beiträge zum Forum...
Die neuesten Beiträge:
01.03.2007 von DJ Doena:

Diesen Fakt betreffend ja. Aber das steht auch nur in der Zeitung, weil der Lokalredakteur in Dingenskirchen wohnt. Die Ergebisse des Spiels Unterhinteroberdorf gegen Neudorf im Alttal steht dagegen nicht drin, owbohls die [...] mehr...

01.03.2007 von descartes101:

Stimmt natürlich, wobei die Zensur prosaischer Inhalte weniger Einfluss auf die Wissensbildung im politischen Tagesgeschehen nimmt, als dem Konsumenten die Fähigkeit zur objektiven Auseinandersetzung mit möglicherweise [...] mehr...

01.03.2007 von BillBrook:

Nöö. Wenn zum Beispiel in der Zeitung steht Bundesliga: Dingenskirchen gegen Pfaffenhausen 1:1, war das völlig objektiv und wertfrei. mehr...

01.03.2007 von rabenkrähe:

Wie auch anders, da hierzulande mittlerweile die Justiziate entscheiden, was wie erscheint, und keineswegs die Journalie. mehr...

28.02.2007 von inci:

dann machen sie mal einen anfang, gerne auch als PN! mehr...

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