Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht gab dem SPIEGEL Recht: Das Magazin hatte im Jahre 2004 über ein Gerichtsurteil zugunsten der Staatskasse berichtet. Eine ältere Dame musste danach mehr als 35,7 Millionen Euro zurückzahlen, weil sie und ihr verstorbener Mann die Summe zu Unrecht als Ausgleich für ein Aktienvermögen erhalten hatte, das angeblich in den Wirren des Zweiten Weltkriegs verloren gegangen war.
Mit einer Gegendarstellung hatte sich die Frau daraufhin gegen zahlreiche in dem Artikel ausgebreitete Details gewehrt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten die Gegendarstellung auch gegen in den Text hinein interpretierte Deutungen zugelassen, die die Gerichte als "nicht fern liegend" empfanden. Gegen die Urteile, mit denen der Verlag zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde, hatte der SPIEGEL Beschwerde beim Verfassungsgericht eingereicht.
Dem heute bekannt gewordenen Beschluss der Karlsruher Richter zufolge waren die von den Hamburger Gerichten zugrunde gelegten Deutungen nicht zwingend. Der Artikel habe "vieles offen" gelassen. Die Pressefreiheit erfordere es, in solchen Fällen einen Anspruch auf Gegendarstellung abzulehnen. Das Verfahren wurde an das Hamburger Landgericht zurückverwiesen.
In der Begründung der Verfassungsrichter heißt es: "Viele Sachverhalte lassen sich auf dem beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung stehe, nicht derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen werden. Auch können die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch nicht vollständig sein, dürfen aber dennoch schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, sodass Raum für Mutmaßungen bleibt, welche weiteren Details mit dem Berichteten zusammenhängen." Würden, so die Richter, "solche Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit" bei der Ausgestaltung des Rechts der Gegendarstellung nicht hinreichend berücksichtigt, "könnte die Presse mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sein". Dies würde dem Ziel widersprechen, "auf ein hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken".
Den Beschluss zufolge sind die Medien also nur dann zur Verbreitung einer Gegendarstellung verpflichtet, wenn sich diese auf eine eindeutige Behauptung in einem Bericht bezieht. Fühlt sich der Betroffene lediglich durch eine nicht fern liegende mögliche Interpretation des Textes nachteilig dargestellt, dann hat die Pressefreiheit nunmehr den Vorrang.
bor
Auf anderen Social Networks posten:
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik Kultur | Twitter | RSS |
| alles aus der Rubrik Gesellschaft | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2008
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH