Karlsruhe - Im Dauerstreit um Urlaubsfotos von Prinzessin Caroline hat das Bundesverfassungsgericht heute der Unterhaltungspresse den Rücken gestärkt. Nach einem aktuellen Beschluss sind Berichte und Fotos über das Privatleben Prominenter grundsätzlich von der Pressefreiheit geschützt. Dazu gehörten nicht nur Skandale, sondern auch "die Normalität des Alltagslebens". Voraussetzung sei allerdings, dass die Berichte der "Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse" dienten.
Die Karlsruher Richter gaben damit einer Verfassungsbeschwerde der im Klambt-Verlag erscheinenden Zeitschrift "7 Tage" gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) statt. Der BGH hatte dem Blatt den Abdruck eines Urlaubsfotos von Caroline und ihrem Mann Ernst August von Hannover untersagt, mit dem ein Bericht über die Vermietung ihrer Villa in Kenia illustriert worden war ("Auch die Reichen und Schönen sind sparsam").
Der Artikel über den neuen "Hang zu ökonomischem Denken" von Stars und Adeligen, die ihre Schlösser oder Villen vermieten, betreffe ein Thema von allgemeinem Interesse, entschieden die Verfassungsrichter. Er informiere über veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter, die eine Leitbildfunktion für große Teile der Bevölkerung hätten.
Im Streit um weitere, in der bei Gruner + Jahr erscheinenden "Frau im Spiegel" veröffentlichte Fotos bestätigte das Verfassungsgericht die BGH-Urteile vom März 2007. Dabei ging es um Caroline-Fotos aus dem Skiurlaub in St. Moritz. Der BGH hatte den Abdruck eines Bildes von Caroline und ihrem Mann auf der Straße gebilligt, weil im nebenstehenden Bericht ("Fürst Rainier - Nicht allein zu Haus") über die schwere Krankheit des regierenden Fürsten von Monaco berichtet worden war - laut BGH ein zeitgeschichtliches Ereignis. Andere Fotos, etwa von Prinz und Prinzessin plaudernd im Sessellift, hatte das Gericht untersagt.
Nach den Worten des Ersten Senats - federführend war der scheidende Richter Wolfgang Hoffmann-Riem - habe der BGH damit Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit richtig abgewogen. Dem Foto des Paars im Sessellift sei ein "über die Befriedigung bloßer Neugier an privaten Angelegenheiten" Carolines hinausgehendes Interesse nicht zu entnehmen, auch nicht durch den Hinweis auf ihren bevorstehenden Auftritt bei einem öffentlichen Ball. Dagegen überwiege im Zusammenhang mit der Krankheit des Fürsten der "Informationswert" des Berichts.
Mit seinem heutigen Beschluss reagiert Karlsruhe auf das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der 2004 in Deutschland einen stärkeren Schutz des Privatlebens Prominenter gegenüber den Medien angemahnt hatte. Die Verfassungsrichter gestehen Prominenten durchaus ein gesteigertes Schutzbedürfnis zu, weil sie mit Hilfe von Digitalkameras und Handys in praktisch jeder Situation unbemerkt fotografiert werden können. Vor allem deshalb hätten sie aber auch außerhalb ihrer eigenen vier Wände das Recht, in Momenten der Entspannung "in Ruhe gelassen zu werden".
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) erklärte, mit dem Urteil sei klar, dass Berichte über das Privatleben Prominenter grundsätzlich erlaubt seien. Es trage hoffentlich dazu bei, dass die Klagewelle Prominenter gegen Medien abebbe. Dagegen kritisierte der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), das höchste deutsche Gericht kehre sich von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Zwar betone es, dass auch die "bloße Unterhaltung" der Pressefreiheit unterliege. Bei der Abwägung mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte räume es den Fachgerichten aber einen weit größeren Abwägungsspielraum zu Lasten der Pressefreiheit ein. Damit steige das Risiko der Presse für in ihrem Ausgang unabsehbare Rechtsstreitigkeiten.
bor/dpa/AP
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