Wiesbaden - Das Bundeskriminalamt (BKA) darf nach einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden der Nato keine Einschätzung über einen Journalisten
übermitteln, der sich zum Nato-Gipfel akkreditieren möchte. Das bisherige Akkreditierungsverfahren ist somit rechtswidrig.
In einem Eilverfahren gab das Gericht einem Fotojournalisten recht, dem die Akkreditierung für den am 3. April beginnenden Gipfel verweigert worden war.
Grundlage für die Ablehnung war ein Negativvotum des BKA, weil der Mann im polizeilichen Informationssystem Inpol mit dem Hinweis "Straftäter linksorientiert" geführt wurde.
Anhaltspunkte für eine rechtskräftige Verurteilung lagen dem BKA laut Gericht jedoch nicht vor. Bekannt seien nur Verfahren, die entweder eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten. Zu dem Negativvotum hat offenbar ein noch anhängiges Strafverfahren geführt. Dieses Votum wurde dem Nato-Hauptquartier übermittelt, das für die abschließende rechtliche Bewertung zuständig ist.
Das Gericht verpflichtete das BKA, das Negativvotum zurückzunehmen und gegenüber der Nato zu erklären, dass "jegliches Votum bezüglich Journalisten durch das Bundeskriminalamt gegenüber dem Nato-Hauptquartier unzulässig ist".
Zwar erlaube das BKA-Gesetz der Behörde bei Gefährdungsprognosen die Datenweitergabe an Dritte. Das BKA dürfe personenbezogene Daten allerdings nur zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes nutzen und verarbeiten. Dies sei hier nicht der Fall.
sha/AP/ddp
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