Düsseldorf/Hamburg - Wird eine Oper reproduziert, indem Fotos davon gemacht werden? Verletzen die Bilder eines Theaterstücks die Urheberrechte der Beteiligten auf der Bühne? Unterliegen Fotos von Konzerten zukünftig der Zensur der abgebildeten Künstler? Zumindest im Bezug auf Fotos einer Kunstaktion von Joseph Beuys urteilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Freitag: Ja, die Fotos, die Beuys unter anderem beim Erstellen einer Fettecke zeigen, unterliegen dem Urheberrecht des Künstlers - nicht dem des Fotografen.
Die Live-Performance sei nach Argumentation der Richter durch die Fotoserie vervielfältigt worden. Die Bilder der Aktion gelten demnach als Bearbeitung des Kunstwerks selbst, so dass nicht der Fotograf über die Veröffentlichung entscheiden darf. Durch die Bilder sei das Beuys-Aktionskunstwerk zwar mit den Mitteln der Fotografie umgestaltet worden,hieß es in der Begründung des 20. Zivilsenats. Diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie Bearbeitung vorliege.
Deshalb darf das Museum Schloss Moyland die Fotoserie auch nicht ohne die Genehmigung der Witwe des Künstlers, Eva Beuys, ausstellen, entschied das Gericht weiter im Berufungsverfahren. Das Landgericht Düsseldorf hatte zuvor ähnlich geurteilt.
Nichts geht mehr ohne Künstlererlaubnis
In der Ausstellung "Joseph Beuys - Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer" hatte das Museum die Schwarzweißaufnahmen des 2008 verstorbenen Fotografen ein Jahr nach dessen Tod gezeigt. Darauf ist zu sehen, wie Beuys 1964 während der ZDF-Sendung "Drehscheibe" live aus Margarine-Riegeln eine Fettecke herstellt, mit Schokolade ein Transparent malt und einen Spazierstock mit Fett verlängert. Die Witwe von Beuys hatte darin das Urheberrecht verletzt gesehen und geklagt. Von der Sendung selbst existiert keine Aufzeichnung mehr.
Bettina Paust, die künstlerische Direktorin der Stiftung "Museum Schloss Moyland", zeigte sich am Freitag nach dem erneuten Richterspruch bestürzt. "Das Urteil ist eine grundsätzliche Entscheidung mit weitreichenden Folgen für die Fotografie", sagte sie zu SPIEGEL ONLINE. Bei jedem Foto einer Kunstaktion müssten die Fotografen dem Urteil zufolge den Künstler oder dessen Erben um Erlaubnis für die Veröffentlichung fragen.
Für die Aussteller bedeutet das, dass sie die Fotoserie nicht wieder aufhängen dürfen. "Die ureigenste Aufgabe eines Museums ist es doch, die eigenen Bestände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen", sagte Paust. Schon nach dem Urteil in der ersten Instanz vom September habe sie um eine Genehmigung für die Veröffentlichung gebeten - ohne Erfolg. Nun will sie einen neuen Versuch starten, um die Bilder zeigen zu können.
Zudem könnte der Rechtsstreit um die Fetteckenbilder noch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Der Senat hat am Freitag eine Revision nach Karlsruhe zugelassen. Ob die Stiftung das Mittel nutzen will, sei noch nicht entschieden, sagte Paust am Freitag. "Ich würde dem Stiftungsvorstand aber raten, Revision einzulegen." Sollte sich der BGH den ersten beiden Urteilen anschließen, müssten sich Fotografen von Kunst-Performances in der Zukunft auf weitreichende Einschnitte einstellen.
vks/dpa/dapd
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik Kultur | Twitter | RSS |
| alles aus der Rubrik Gesellschaft | RSS |
| alles zum Thema Joseph Beuys | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2011
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH