Karlsruhe/Berlin - Übersetzer können künftig von den Verlagen eine Erfolgsbeteiligung am Bucherlös verlangen - allerdings erst ab einer verkauften Auflage von 5000 Exemplaren. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschieden. Übersetzer literarischer Werke hätten ein berechtigtes Interesse, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden.
Der BGH entschied erstmals, dass Literaturübersetzer neben dem vereinbarten üblichen Seitenhonorar ab einer Auflage von 5000 Exemplaren des übersetzten Werkes am Erlös der verkauften Bücher beteiligt werden müssen. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung müsse normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 Prozent und bei Taschenbüchern 0,4 Prozent des Nettoladenverkaufspreises betragen. Beispielrechnung: Am Erlös einer gebundenen Ausgabe der Harry-Potter-Reihe zu 24,90 Euro wäre der Übersetzer demnach künftig ab 5000 Exemplaren mit knapp 20 Cent pro Exemplar beteiligt.
Aus Sicht des Verbands deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke (VdÜ) enthält das Urteil zwar Verbesserungen. Es sei aber "unbefriedigend", dass der BGH die Erfolgsbeteiligung nicht schon beim ersten verkauften Exemplar ansetze, sagte der VdÜ-Vorsitzende Hinrich Schmidt-Henkel in Berlin. Der BGH begründete dies damit, dass eine Auflage von 5000 Exemplaren eine Schwelle sei, bei der sich das Buch für einen Verlag rechne.
Nach Angaben des VdÜ-Vorsitzenden verkaufen sich viele Werke der anspruchsvolleren Literatur allerdings nicht bis zu dieser Schwelle und blieben nun unberücksichtigt. Dies sei immerhin rund die Hälfte aller Titel, sagte Schmidt-Henkel.
Die klagende Übersetzerin hatte sich bei der Verlagsgruppe Random House im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte der Verlagsgruppe sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15 Euro für jede Seite des übersetzten Textes. Sie sah aber dieses "Garantiehonorar" als unangemessen an und verlangte von Random House eine Vertragsänderung für eine zusätzliche Erfolgsbeteiligung.
Der für das Urheberrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH betonte nun, dass das vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 Euro pro Seite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2001 zwar branchenüblich gewesen sei. Eine solche Vergütung sei jedoch insofern unangemessen, als sie das berechtigte Interesse der Übersetzerin nicht wahre, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden.
Der BGH habe in diesem Verfahren "eine Art Tarifvertrag festlegen" müssen, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats des BGH in Karlsruhe, Joachim Bornkamm. Dies sei eine "eher ungewöhnlich Aufgabe für Richter". Das Urteil habe damit eine "gewisse Leitfunktion".
hpi/ddp
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